Landesbesoldungsgesetz (LBesG M-V) Mecklenburg-Vorpommern: § 90 Einordnung in die neuen Grundgehaltstabellen

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeigenet für Beschäftigte (Beamte und Tarifkräfte) von Mecklenburg-Vorpommern)..

Das BEHÖRDEN-ABO>>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte - Beamte und Tarifbeschäftigte - des Landes Mecklenburg-Vorpommern geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


Zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern

 

Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussvorschriften

Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V):

§ 90 Einordnung in die neuen Grundgehaltstabellen

(1) Berechtigte nach § 1 in den Besoldungsgruppen A 13, A 14 und R 1, die am 31. Mai 2021 das Grundgehalt aus der mit dem Anfangsgrundgehalt belegten Erfahrungsstufe ihrer Besoldungsgruppe erhalten haben, werden der mit dem Anfangsgrundgehalt belegten Erfahrungsstufe ihrer Besoldungsgruppe in der ab dem 1. Juni 2021 geltenden Anlage 5 oder Anlage 8 zugeordnet. Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Dienstbezüge sowie einer Elternzeit ist das Grundgehalt maßgeblich, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Mai 2021 maßgebend gewesen wäre.

(2) Mit der Zuordnung zu einer sich aus Absatz 1 ergebenden Erfahrungsstufe beginnen die nach § 29 Absatz 3 oder § 40 Satz 2 maßgebenden Zeitabstände.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Stufe gilt als festgesetzt. Die Festsetzung nach Satz 1 ist ab dem Tag der Einordnung in die neue Grundgehaltstabelle für die Bemessung des Grundgehalts zugrunde zu legen. Stufenfestsetzungen für am 31. Mai 2021 vorhandene Berechtigte nach § 1 bleiben hinsichtlich der Entscheidung nach § 21 Absatz 1 Sätze 3 bis 7 und Absatz 3 sowie § 23 Sätze 3 und 4 des Landesbesoldungsgesetzes in seiner am 31. Mai 2021 geltenden Fassung unberührt. Soweit für die in Satz 3 genannten Berechtigten noch keine Stufenfestsetzung erfolgt ist, richtet sich die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe nach den am 31. Mai 2021 geltenden Grundgehaltstabellen; entsprechendes gilt bei einer Abänderung der Stufenfestsetzung.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Mecklenburg-Vorpommern

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem wunderschönen Mecklenburg-Vorpommern...  


 

mehr zum Thema:
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-online.de © 2024