Besoldung und Besoldungstabellen für Professorinnen und Professoren des Landes Rheinland-Pfalz (C- und W-Besoldung) ab 01.12.2022

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Besoldung für Professorinnen und Professoren  

 

Besoldungsordnung C

Gültig ab 01.12.2022

Besoldungs-
gruppe
 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
 C 1  3.956,38 4.088,47 4.222,31 4.356,15 4.490,03 4.625,90 4.762,40 4.898,86
 C 2  3.964,56 4.176,26 4.389,61 4.604,50 4.822,06 5.039,65 5.257,19 5.474,73
 C 3  4.349,50 4.592,40 4.838,74 5.085,08 5.331,43 5.577,77 5.824,09 6.070,43
 C 4  5.505,78 5.753,40 6.001,07 6.248,70 6.496,35 6.743,97 6.991,60 7.239,22
Besoldungs-
gruppe
Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 Stufe 13 Stufe 14 Stufe 15
 C 1  5.035,42 5.171,92 5.308,46 5.444,94 5.581,51 5.718,01  
 C 2  5.692,32 5.909,86 6.127,42 6.344,98 6.562,53 6.780,11 6.997,67
 C 3  6.316,80 6.563,14 6.809,46 7.055,80 7.302,16 7.548,46 7.794,81
 C 4 7.486,84 7.734,46 7.982,14 8.229,77 8.477,37 8.725,01 8.972,66

 

Besoldungsordnung W

Gültig ab 01.12.2022

 Besoldungsgruppe W  Betrag
 W 1 5.111,04
 W 2 6.223,73
 W 3 7.062,27

 

Leistungsbezüge als Mindestbetrag nach § 37 Abs. 1 Satz 3

Besoldungsgruppe             Betrag
W 2    381,62
W 3    381,62

 

Redaktioneller Hinweis
Neben dem Grundgehalt der Tabelle C bzw. W haben Professoren - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - auch Anspruch auf den Familienzuschlag

Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte des Landes Rheinland-Pfalz

Die Regelungen zum Familienzuschlag sind in Bund und Ländern unterschiedlich. Für Rheinland-Pfalz gelten folgende Beträge:

 

Familienzuschlag

Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)

 

Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBesG                                                                                                    

77,11

Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG

a) für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind je

b) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind je

*) Der Betrag von 5,46 Euro ist für jedes Kind, für das der oder dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat ein Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 9 Abs. 1 LBesG auszunehmen

 

216,32*

605,00

Erhöhungsbeträge für die BesGr. A 5

Der Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhöht sich

a) für das erste zu berücksichtigende Kind um je

b) für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind

 

 

5,32

15,98

Mietenstufenabhängige Aufstockungsbeträge

Der Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhöht sich für das dritte Kind
und jedes zu berücksichtigende Kind

a) in der Mietenstufe V um je

b) in der Mietenstufe VI um je

c) in der Mietenstufe VII um je

Maßgeblich für die Zuordnung sind die für die Wohngemeinde der Bezügeempfängerin oder des Bezügeempfängers gemäß § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes in Verbindung nit § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung geltenden Mietenstufen. Als Wohngemeinde gilt der Ort der Hauptwohnung im Sinne von § 21 Abs. 2 und 4 und § 22 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes, was auf Anforderung durch eine amtliche Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes nachzuweisen ist. Ändert sich die Hauptwohnung, gilt die der bisherigen Wohngemeinde zugeordnete Mietenstufe bis zum letzten Tag des Monats, welcher in der amtlichen Meldebestätigung als Auszugsmonat benannt ist, und die der neuen Wohngemeinde zugeordnete Mietenstufe ab dem ersten Tag des Monats, der dem in der amtlichen Meldebestätigung genannten Einzugsmonat folgt.

 



19,00

43,00

68,00

Anrechnungsbetrag nach § 41 Abs. 5 LBesG

– in den BesGr. A 5 bis A 8

– in den BesGr. A 9 bis A 12


129,22

137,18

 

Sonderzuschlag zum Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro)

BesGr             stufe
  2 3 4 5 6 7 8
A 5 389,00 328,00 267,00 206,00 145,00 84,00 23,00
A 6 370,00 303,00 236,00 169,00 102,00 35,00  
A 7 314,00 231,00 148,00 65,00      
A 8 229,00 158,00 51,00        
A 9 110,00            

 


 

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Ab hier die Tabellenwerte der Vorjahre

Tabellenwerte gültig ab: 01. Januar 2018

Besoldungsordnung C

Besoldungs-
gruppe
1
 C 1 3.425,37 3.539,73 3.655,61 3.771,48 3.887,39 4.005,02 4.123,21 4.241,36
 C 2 3.432,44 3.615,74 3.800,45 3.986,51 4.174,85 4.363,24 4.551,59 4.739,93
 C 3 3.765,72 3.976,02 4.189,30 4.402,58 4.615,87 4.829,15 5.042,40 5.255,68
 C 4 4.766,80 4.981,20 5.195,63 5.410,03 5.624,43 5.838,81 6.053,21 6.267,60
 
Besoldungs-
gruppe
9 10 11 12 13 14 15  
C 1 4.359,58 4.477,76 4.595,98 4.714,14 4.832,37 4.950,55    
C 2 4.928,31 5.116,66 5.305,01 5.493,38 5.681,72 5.870,11 6.058,46  
C 3 5.468,98 5.682,26 5.859,51 6.108,80 6.322,08 6.535,33 6.748,62  
C 4 6.481,99 6.696,37 6.910,79 7.125,19 7.339,56 7.553,91 7.768,38  

Besoldungsordnung W

 Besoldungsgruppe W 1  W 2  W 3 
  4.425,06 5.388,39 6.114,40

 

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Red 20230520

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