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Kommunale Stellenobergrenzenverordnung von Mecklenburg-Vorpommern wurde aufgehoben
Beim Artikelgesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Drucksache 7/5440) wurden einige Besoldungsregelungen aufgehoben:
Artikel 13
Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
1. das Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2013 (GVOBl. M-V S. 182), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 678, 680) geändert worden ist,
2. das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2020 (GVOBl. M-V S. 490) geändert worden ist,
3. die Artikel 1 bis 6 sowie 10 des Gesetzes zur Überleitung besoldungs- und versorgungs-rechtlicher Vorschriften des Bundes in Landesrecht sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, zur Änderung des Landesrichtergesetzes, des Landes-disziplinargesetzes und des Spielbankengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 376),
4. die Artikel 2 bis 9 des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungs-rechtlicher Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 316),
5. die Landesverordnung zur Regelung von Obergrenzen für Beförderungsämter in Sonderlauf-bahnen und Funktionsgruppen vom 11. September 2007 (GVOBl. M-V S. 324), die durch die Verordnung vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 803) geändert worden ist,
6. die Landesverordnung über Stellenobergrenzen im kommunalen Bereich vom 17. November 2008 (GVOBl. M-V S. 448).
Durch die Aufhebung bzw. den Wegfall der Stellenobergrenzen wird die Besondere Stellen-obergrenzenlandesverordnung entbehrlich. Damit einhergehend entfällt auch die fortgeltende Anwendung der in § 1 Absatz 1 der Besonderen Stellenobergrenzenlandesverordnung genannten Verordnungen zu § 26 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992. Gleiches gilt für die Kommunale Stellenobergrenzenlandesverordnung.
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Red 20231128