Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge 

§ 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge

(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.
(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 22 Abs. 1 nicht gewährt. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

44.1
Die Versagung von Unfallfürsorgeleistungen bei einem vorsätzlich herbeigeführten Unfall tritt kraft Gesetzes ein. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 45 Abs. 3 Satz 2).

44.2.1
Die teilweise Versagung kann darin bestehen, dass die Leistungen der Unfallfürsorge an den Verletzten gekürzt oder begrenzt werden.

44.2.2
Eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung liegt auch vor, wenn der Dienstvorgesetzte den Verletzten auffordert, seiner Verpflichtung nachzukommen, sich einer ärztlichen Untersuchung, Behandlung oder einer stationären Krankenhausbehandlung (§ 33 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3) zu unterziehen.

Hinweise:
Ein gesetzlicher Grund für die Nichtbefolgung einer die Heilbehandlung betreffenden Anordnung ist u. a. gegeben, wenn die ärztliche Behandlung mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist oder eine Operation einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet (vgl. § 33 Abs. 3). Ein sonstiger wichtiger Grund liegt vor, wenn die Heilbehandlung erhebliche Schmerzen verursacht und eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten nicht erwarten lässt

44.3
Der Unterhaltsbeitrag berechnet sich nach den allgemeinen Vorschriften; Abschnitt V - Unfallfürsorge sowie § 5 Abs. 2 finden keine Anwendung.


 

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