Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .37 Erhöhtes Unfallruhegehalt

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt 

§ 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt
ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr im Bereich der Länder entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4 einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist.
(4) weggefallen 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

37.0
Hinweise:
Bei Unfällen im Ausland ist ggf. § 46a Satz 2 zu beachten.

Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt haben nur Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe, nicht jedoch Beamte auf Widerruf.

37.1.1
Die Ausübung einer Diensthandlung setzt die konkrete Erledigung der dienstlichen Pflichten voraus.

37.1.2
Mit einer Diensthandlung ist für den Beamten eine besondere Lebensgefahr verbunden, wenn im konkreten Einzelfall die Diensthandlung objektiv erkennbar eine hohe, d. h. über die gelegentlich vorhandene allgemeine Lebensgefahr hinausgehende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich birgt. Kein Beweis für die besondere Lebensgefahr einer Diensthandlung ist der Tod des Beamten für sich alleine, d. h. nicht jeder Tod im Dienst stellt einen qualifizierten Dienstunfall dar.

37.1.3
Dass sich der Beamte der besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat, setzt auch voraus, dass sich der Beamte der ihm objektiv drohenden besonderen Lebensgefahr auch bewusst war. Maßgeblich kommt es daher darauf an, dass in der Gefahrensituation zum Zeitpunkt des Unfalles erkennbare äußere Umstände dafür sprechen, eine besondere Lebensgefahr in sich zu bergen. Der Dienstausübung muss also in nachträglicher Betrachtung die Gefahr für das Leben so immanent gewesen sein, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine lebensgefährliche Verletzung nicht auszuschließen war.

Hinweise:
Diese subjektive Anforderung ist nicht nur dann erfüllt, wenn - wie bei einem "Himmelfahrtskommando" - kaum eine Aussicht besteht, heil davonzukommen, sondern auch dann, wenn die Lebensgefahr zwar erheblich ist, der Beamte aber darauf vertrauen kann, dass ihm nichts zustoßen werde bzw. durchaus die Möglichkeit eines glücklichen Ausgangs des Unternehmens gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 12. April 1978 6 C 59.76 ).

37.1.4
Die in der Diensthandlung liegende besondere Gefährdung muss rechtlich wesentliche Ursache für den Dienstunfall sein. Wenn auch andere Umstände den Dienstunfall mitverursacht haben, gilt die Tz 31.1.4 entsprechend.

37.1.5
Übernächste Besoldungsgruppe ist die Besoldungsgruppe, die in der für den Beamten maßgebenden Besoldungsordnung im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mit dem übernächsten Endgrundgehalt bzw. festen Grundgehalt ausgestattet ist. Ist die erreichte Besoldungsgruppe die höchste Besoldungsgruppe der BBesO A, C, R oder W, so ist als übernächste Besoldungsgruppe diejenige der BBesO B anzusehen, die gegenüber dem bisherigen Grundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen Zulagen, Zuschüsse und Vergütungen den übernächsten Grundgehaltssatz aufweist.

Übernächste Besoldungsgruppe ist nicht die Besoldungsgruppe, die der Beamte bei der übernächsten laufbahnmäßigen Beförderung erreicht hätte, sondern die innerhalb der jeweiligen Besoldungsordnung mit dem übernächsten Endgrundgehalt bzw. festen Grundgehalt ausgestattete Besoldungsgruppe. Erhielt der Beamte das höchste Grundgehalt der BBesO B verbleibt es dabei.

37.1.6
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der übernächsten Besoldungsgruppe gehört ggf. der dieser entsprechende Familienzuschlag.

37.1.7
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der übernächsten Besoldungsgruppe treten die ruhegehaltfähigen Zulagen aus der Besoldungsgruppe des zuletzt bekleideten Amtes, wenn dem Beamten in der übernächsten Besoldungsgruppe eine entsprechende Zulage in mindestens derselben Höhe zugestanden hätte. Eine solche Zulage ist jedoch mindestens insoweit als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, als sie einem Beamten in der übernächsten Besoldungsgruppe tatsächlich zustünde.

37.1.8
Zu den gemäß Satz 2 zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus den maßgebenden Besoldungsgruppen gehören ggf. auch der danach relevante Familienzuschlag sowie die ggf. jeweils ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Nr. 27 Abs.1 der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B BBesG.

Hinweise:
Vgl. Artikel 12 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980, BGBl. I S. 1513.

37.1.9
Für die Beurteilung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gelten die Tz 35.2.1 bis 35.2.7 entsprechend.

37.2.1
Ein Angriff ist jede Gewalttat, die sich gezielt gegen einen oder mehrere Beamte richtet und nicht nur im zeitlichen, sondern auch im unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der Dienstausübung des oder der Beamten steht. Dabei genügt es, wenn sich die Gewalttat gegen den Einsatz als solchen und gegen die Dienstausübung der Beamten richtet. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass sich die Gewalttat konkret gegen denjenigen Beamten richtet, der von ihr letztlich betroffen wird.

37.2.2
Der Täter muss zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung eines der am Einsatz beteiligten Beamten führte; bloße Fahrlässigkeit reicht nicht aus.

37.2.3
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn keine rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgründe vorliegen.


 

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