Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § 64 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

Abschnitt 10
Schlussvorschriften


§ 64 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Absatz 1 außer Kraft. Dies gilt nicht für Kapitel II und § 135 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.


 

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