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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § 63 Folgeänderungen

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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

Abschnitt 10
Schlussvorschriften

§ 63 Folgeänderungen

(1) § 15a Abs. 2 Satz 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 19a des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(2) Das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2209), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1534), wird aufgehoben.
(3) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird wie folgt geändert:
1. In § 9a Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengeset-zes" die Angabe „oder § 21 des Beamtenstatusgesetzes" eingefügt.
2. In § 27 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 12a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „denen ein Amt mit leitender Funkti-on auf Probe übertragen wird" ersetzt.
3. In § 48 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesbeamtengesetzes" das Komma sowie die Angabe „§ 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" gestrichen.
4. In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe „oder § 21 des Beamtenstatusgesetzes" eingefügt.
(4) § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418, 1422) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„5. die Zuweisung zur Amtsausübung in besonderen Fällen (§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes; § 21 des Beamtenstatusgesetzes)"
(5) In § 4 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird das Wort „steht" durch das Wort „stehen" ersetzt und nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" wird die Angabe „oder nach § 21 des Beamtenstatusgesetzes" eingefügt.
(6) In § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe „und § 21 des Beamtenstatusgesetzes" eingefügt.
(7) In § 15 Abs. 1 Satz 4 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) wird das Wort „steht" durch das Wort „stehen" ersetzt und nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" wird die Angabe „oder nach § 21 des Beamtenstatusgesetzes" eingefügt.
(8) Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835), wird wie folgt geändert: 
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 49 wie folgt gefasst:
„§ 49 Anwendung der Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes"
2. In § 49 wird das Wort „Beamtenrechtsrahmengesetzes" jeweils durch das Wort „Beam-tenstatusgesetzes" ersetzt.
3. § 50 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes über den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Probezeit gelten nur im Falle des § 46 zweiter Halbsatz."
(9) In § 153 Abs. 3 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-chung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird die Angabe „(§ 4 Abs. 3 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts)" gestrichen.
(10) Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert: 
1. § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71
Geltung des Beamtenstatusgesetzes
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusge-setzes entsprechend."
2. Die §§ 76a bis 76e werden durch folgenden § 76a ersetzt: 
„§ 76a
Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen."
3. In § 78 Nr. 4 Buchstabe f wird die Angabe „nach den §§ 76a bis 76 c" gestrichen.
(11) In § 97 Abs. 3 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 930) geändert worden ist, wird die Angabe „(§ 38 Abs. 2 und 3 des Beamten-rechtsrahmengesetzes)" ersetzt durch die Angabe „(§ 37 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes)".
(12) § 191 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 55 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt." 
(13) Artikel 1 § 2 Abs. 2 des Verwendungsförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2091) wird aufgehoben.
(14) § 16a Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Ap-ril 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 finden § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamten-rechtsrahmengesetzes und § 23 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes keine An-wendung."
(15) In § 95 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-chung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe „oder des § 21 des Beamtenstatusgesetzes" eingefügt.
(16) § 17 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 
„Entsprechendes Landesrecht bleibt unberührt."
(17) § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder nach § 21 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder"
(18) In § 144 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 2 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
(19) In § 144 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe „oder des § 2 des Beamtenstatusgesetzes" eingefügt. .


 

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