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Anhang zu den Besoldungsordnungen
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Teil 1
Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
Vorbemerkungen:
1. Hauptamtliche Lehrpersonen an Universitäten und Kunsthochschulen erhalten nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen einen Anteil an den Prüfungsgebühren.
2. Die Beamten in den Besoldungsgruppen HS 1 kw, HS 2 kw und HS 3 kw erhalten für eine angemessene Vertretung ihres Fachs in der Lehre nach Maßgabe der Fußnoten zu den entsprechenden Besoldungsgruppen ein Kolleggeld. In Verwaltungsvorschriften ist die Bemessung des Kolleggeldes in Vertretungsfällen und bei vorübergehender Nichtausübung der Lehrtätigkeit zu regeln. Das Kolleggeld wird in zwölf gleichen Monatsbeträgen gezahlt. § 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
Besoldungsgruppe A 5 kw
Kontrollgehilfe, Kontrollgehilfin
Städtischer Masseur und Bademeister, Städtische Masseurin und Bademeisterin
Besoldungsgruppe A 6 kw
Friedhofverwalter, Friedhofverwalterin
Kontrollmeister, Kontrollmeisterin
Städtischer Masseur und Oberbademeister, Städtische Masseurin und Oberbademeisterin
Besoldungsgruppe A 7 kw
Friedhofoberverwalter, Friedhofoberverwalterin
Oberkontrollmeister, Oberkontrollmeisterin
Städtischer Masseur und Hauptbademeister, Städtische Masseurin und Hauptbademeisterin
Besoldungsgruppe A 8 kw
Friedhofhauptverwalter, Friedhofhauptverwalterin
Hauptkontrollmeister, Hauptkontrollmeisterin
Besoldungsgruppe A 9 kw
Staatsbankinspektor, Staatsbankinspektorin
Besoldungsgruppe A 10 kw
Betriebsoberinspektor, Betrieboberinspektorin
Sozialoberinspektor1), Sozialoberinspektorin1)
Staatsbankoberinspektor, Staatsbankoberinspektorin
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1) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 2.
Besoldungsgruppe A 11 kw
Staatsbankamtmann, Staatsbankamtfrau
Besoldungsgruppe A 12 kw
Fachstudienrat, Fachstudienrätin
- im Hochschuldienst –
Institutslehrer, Institutslehrerin
- am Zentrum für Bildungsforschung –
Oberlehrer/Oberlehrerin an einer Volksschule2)
Religionsoberlehrer/Religionsoberlehrerin an einer beruflichen Schule
Wirtschaftsoberlehrer, Wirtschaftsoberlehrerin
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2) Beamte, die infolge organisatorischer Maßnahmen nach Abschnitt II des Volksschulgesetzes oder infolge Errichtung einer Verbandsschule nicht mehr als Hauptlehrer verwendet und auf ihren Antrag zum Oberlehrer/zur Oberlehrerin zurückversetzt worden sind, erhalten für ihre Person die Dienstbezüge eines der Besoldungsgruppe A 13 zugeordneten Hauptlehrers als Leiter einer Volksschule.
Besoldungsgruppe A 13 kw
Akademischer Rat1), Akademische Rätin1)
Baurat1), Baurätin1)
Blindenlehrer, Blindenlehrerin
Blindenoberlehrer2), Blindenoberlehrerin2)
Direktor/Direktorin bei der Staatsbank3)
Gymnasialoberlehrer, Gymnasialoberlehrerin
Medizinalrat1), Medizinalrätin1)
Pharmazierat1), Pharmazierätin1)
Regierungsrat1), Regierungsrätin1)
Studienrat1), Studienrätin1)
Taubstummenlehrer, Taubstummenlehrerin
Taubstummenoberlehrer2), Taubstummenoberlehrerin2)
Wissenschaftlicher Assistent/Wissenschaftliche Assistentin an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer wissenschaftlichen Anstalt4), soweit nicht in Besoldungsgruppe HS 1 kw
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1) Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
3) Erhält nach Maßgabe des Stellenplans eine Stellenzulage nach Anlage 2.
4) Erhält bei Ausübung einer selbstständigen Unterrichtstätigkeit von mindestens drei Semesterwochenstunden eine Vergütung von jährlich 615 €.
Besoldungsgruppe A 14 kw
Akademischer Oberrat1), Akademische Oberrätin1)
Bezirksoberpfarrer, Bezirksoberpfarrerin
Direktor/Direktorin bei den Wissenschaftlichen Anstalten3)
Institutsrektor/Institutsrektorin am Staatsinstitut für Frühpädagogik
Oberbaurat1), Oberbaurätin1)
Oberregierungschemierat, Oberregierungschemierätin
Oberregierungsgewerberat, Oberregierungsgewerberätin
Oberregierungsmedizinalrat, Oberregierungsmedizinalrätin
Oberregierungsrat1), Oberregierungsrätin1)
Oberregierungsvermessungsrat, Oberregierungsvermessungsrätin
Oberschulrat3), Oberschulrätin3)
- im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, soweit nicht in die Bundesbesoldungsordnung überführt –
Oberstudienrat1) 4 ), Oberstudienrätin1) 4)
Schulrat, Schulrätin
- im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, soweit nicht in die Bundesbesoldungsordnung überführt –
Singschuldirektor/Singschuldirektorin der Stadt Würzburg
Staatsarchivdirektor, Staatsarchivdirektorin
Staatsbankdirektor, Staatsbankdirektorin
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1) Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
4) An einer Seminarschule für die Ausbildung der Lehrer an Realschulen.
Besoldungsgruppe A 15 kw
Akademischer Direktor1), Akademische Direktorin1)
Baudirektor1), Baudirektorin1)
Chemiedirektor1), Chemiedirektorin1)
Kurdirektor, Kurdirektorin
- als Leiter der Kurverwaltung Bad Brückenau –
Landwirtschaftsdirektor1), Landwirtschaftsdirektorin1)
Medizinaldirektor1), Medizinaldirektorin1)
Pharmaziedirektor1), Pharmaziedirektorin1)
Regierungsdirektor1), Regierungsdirektorin1)
Regierungsschuldirektor, Regierungsschuldirektorin
- als Leiter einer Landesbildstelle –
Staatsbankdirektor, Staatsbankdirektorin
Studiendirektor1) 2 ), Studiendirektorin1) 2)
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1) Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.
2) An einer Seminarschule für die Ausbildung der Lehrer an Realschulen.
Besoldungsgruppe A 16 kw
Obermedizinaldirektor1), Obermedizinaldirektorin1)
Oberstudiendirektor1) 2) 3), Oberstudiendirektorin1) 2) 3)
Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin
- als Leiter einer selbstständigen weiterführenden berufsbildenden Schule für Behinderte mit mehr als 420 Schülern –
Stadtdirektor, Stadtdirektorin
- in einer Stadt mit bis zu 50 000 Einwohnern –
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1) Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.
2) An einer Seminarschule für die Ausbildung der Lehrer an Realschulen.
3) Am Staatsinstitut für Frühpädagogik.
Besoldungsgruppe B 2 kw
Kanzler/Kanzlerin der Universität Bayreuth
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Amberg-Weiden
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Ansbach
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Aschaffenburg
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Deggendorf
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Hof
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Ingolstadt
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Kempten
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Landshut
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Neu-Ulm
Stadtdirektor, Stadtdirektorin
- in einer Stadt mit bis zu 100 000 Einwohnern –
Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Schwaben1)
Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Unterfranken1)
Vizepräsident/Vizepräsidentin
- einer früheren Bezirksfinanzdirektion –
Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für das Gesundheitswesen und für Lebensmittelsicherheit
Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Umweltschutz
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1) Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse.
Besoldungsgruppe B 3 kw
Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Schwaben1)
Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Unterfranken1)
Direktor/Direktorin des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München
Forstpräsident/Forstpräsidentin
Präsident/Präsidentin
- als Leiter einer früheren Bezirksfinanzdirektion –
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Augsburg
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Coburg
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Regensburg
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Rosenheim
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Weihenstephan
Präsident/Präsidentin des Geologischen Landesamts
Präsident/Präsidentin einer Autobahndirektion
Präsident/Präsidentin einer Direktion für Ländliche Entwicklung
Präsident/Präsidentin eines Landesuntersuchungsamts für das Gesundheitswesen
Stadtdirektor, Stadtdirektorin
- in einer Stadt mit bis zu 500 000 Einwohnern –
Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz1)
Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberbayern1)
Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberfranken und Mittelfranken1)
Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbands2)
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1) Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse.
2) Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die Bayerische Landesunfallkasse.
Besoldungsgruppe B 4 kw
Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz1)
Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberbayern1)
Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberfranken und Mittelfranken1)
Direktor/Direktorin des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbands2)
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Nürnberg
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Bamberg
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Bayreuth
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Passau
Präsident/Präsidentin des Landesamts für Umweltschutz
____________________________________________________________________________
1) Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse.
2) Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die Bayerische Landesunfallkasse.
Besoldungsgruppe B 5 kw
Stadtdirektor, Stadtdirektorin
- der Landeshauptstadt München –
Präsident/Präsidentin
- als Leiter einer früheren Bezirksfinanzdirektion –
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule München
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Augsburg
Präsident/Präsidentin des Landesamts für das Gesundheitswesen und für Lebensmittelsicherheit
Besoldungsgruppe B 6 kw
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Regensburg
Besoldungsgruppe B 7 kw
Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin
- als Direktor des Senatsamts –
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Technischen Universität München
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Erlangen-Nürnberg
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Würzburg
Besoldungsgruppe B 8 kw
Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität München
Besoldungsgruppe HS 1 kw1)
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1) Das Grundgehalt bemisst sich nach Teil 2 des Anhangs zu den Besoldungsordnungen.
...
Besoldungsgruppe HS 2 kw1)
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1) Das Grundgehalt bemisst sich nach Teil 2 des Anhangs zu den Besoldungsordnungen.
Oberassistent/Oberassistentin an einer wissenschaftlichen Hochschule oder wissenschaftlichen Anstalt2)
Oberingenieur/Oberingenieurin an einer wissenschaftlichen Hochschule oder wissenschaftlichen Anstalt2) 3)
Universitätsdozent2), Universitätsdozentin2)
2) Das Kolleggeld beträgt 1225 € jährlich.
3) Erhält eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.
Besoldungsgruppe HS 3 kw1) 2)
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1) Das Grundgehalt bemisst sich nach Teil 2 des Anhangs zu den Besoldungsordnungen.
2) Die Besoldungsgruppe ist auch für entpflichtete außerordentliche Professoren maßgebend. Das Sondergrundgehalt und der Zuschuss zur Ergänzung des Grundgehalts betragen bis zur Höhe der in Teil 2 des Anhangs zu den Besoldungsordnungen genannten monatlichen Beträge; das ruhegehaltfähige Kolleggeld beträgt 1530 € jährlich.
…
Besoldungsgruppe HS 4 kw1) 2)
_____________________________________________________________________________
1) Das Grundgehalt bemisst sich nach Teil 2 des Anhangs zu den Besoldungsordnungen.
2) Die Besoldungsgruppe ist nur noch für entpflichtete ordentliche Professoren maßgebend. Das Sondergrundgehalt und der Zuschuss zur Ergänzung des Grundgehalts betragen bis zur Höhe der in Teil 2 des Anhangs zu den Besoldungsordnungen genannten monatlichen Beträge; das ruhegehaltfähige Kolleggeld beträgt 1530 € jährlich.
…
Besoldungsgruppe R 3 kw
Richter/Richterin am Obersten Landesgericht
Besoldungsgruppe R 5 kw
Vorsitzender Richter/Vorsitzende Richterin am Obersten Landesgericht
Besoldungsgruppe R 6 kw
Vizepräsident/Vizepräsidentin des Obersten Landesgerichts
Besoldungsgruppe R 8 kw
Präsident/Präsidentin des Obersten Landesgerichts
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