Baden-Württemberg: Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung von Stellenobergrenzen für den staatlichen und außerstaatlichen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung - StOGVO)

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Stellenobergrenzen bei der Besoldung des Landes Baden-Württemberg

 

Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung von Stellenobergrenzen für den staatlichen und außerstaatlichen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung - StOGVO)

vom 22.06.2004, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18.07.2017 (GBl. S. 334, 339)

§ 1 - Anwendungsbereich

§ 2 - Bewertungs- und Berechnungsgrundsätze 

§ 3 - Planstellen 

§ 4 - Allgemeine Stellenobergrenzen 

§ 5 - Stellenobergrenzen für die Zentren für Psychiatrie 

§ 6 - Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

 

Es wird verordnet auf Grund von

1. § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 06.08.2002 (BGBl. I S. 3022),

2. Artikel VIII § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23.05.1975, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.12.2001.


§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Land und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der in § 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) genannten Bereiche. Sie regelt die Stellenobergrenzen für Beamte sowie für die dienstordnungsmäßig Angestellten im Bereich der Sozialversicherung.

§ 2 Bewertungs- und Berechnungsgrundsätze

(1) Die Stellenobergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn dies nach sachgerechter Bewertung der Funktionen im Einzelfall gerechtfertigt ist.

(2) Ergeben sich bei der Berechnung der Stellenobergrenzen Stellenbruchteile, so dürfen diese ab 0,5 aufgerundet werden.

§ 3 Planstellen

(1) Die Prozentsätze für die Stellenobergrenzen beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Laufbahnen mit denselben Obergrenzen, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung B.

(2) Planstellen, die als »künftig umzuwandeln« (ku) bezeichnet sind, sind der Laufbahn- oder Besoldungsgruppe zuzurechnen, der sie nach der Umwandlung angehören werden.

(3) Planstellen, die als »künftig wegfallend« (kw) bezeichnet sind, sind rechnerisch zu berücksichtigen, solange sie besetzt sind.

(4) Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.

§ 4 Allgemeine Stellenobergrenzen

Nach § 27 Absatz 3 und § 95 Absatz 3 des LBesGBW dürfen die Anteile der Beförderungsämter für Beamte und dienstordnungsmäßig Angestellte nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Stellenobergrenzen nicht überschreiten:

1. im mittleren Dienst

in der Besoldungsgruppe A 9
- im Polizeivollzugsdienst 70%,
- in der Steuerverwaltung 60%,
- im Gerichtsvollzieherdienst 70%,
- in allen übrigen Laufbahnen 40%;

2. im gehobenen Dienst

in der Besoldungsgruppe A 13 30%;

3. im höheren Dienst

in der Besoldungsgruppe A 16 und den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung B zusammen nach Einzelbewertung 20%.

§ 5 Stellenobergrenzen für die Zentren für Psychiatrie

Die in § 4 geregelten Stellenobergrenzen dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden. Im mittleren Dienst dürfen dabei Stellen in der Besoldungsgruppe A 9 mit einem Anteil von höchstens 55 % ausgebracht werden. Stellen des gehobenen und höheren Dienstes dürfen ohne Begrenzung nach Maßgabe entsprechender Einzelbewertung in Anspruch genommen werden.

§ 6 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten folgende Vorschriften außer Kraft:

1. die Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung von Stellenobergrenzen für den mittleren vermessungstechnischen Dienst beim Landesbetrieb Vermessung vom 8. Oktober 2002 (GBl. S. 390),

2. die Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung von Stellenobergrenzen für den mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten vom 8. März 1999 (GBl. S. 120),

3. die Stellenobergrenzenverordnung vom 24. November 1981 (GBl. S. 603), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 1999 (GBl. S. 392),

4. die Stellenobergrenzenverordnung - Landesversicherungsanstalt Baden vom 21. September 1978 (GBl. S. 551),

5. die Stellenobergrenzenverordnung - Krankenversicherung vom 21. Mai 1981 (GBl. S. 316), geändert durch Verordnung vom 3. Mai 1991 (GBl. S. 306) und

6. die Stellenobergrenzenverordnung - Zentren für Psychiatrie vom 14. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 47).

Stuttgart, den 22. Juni 2004

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:


 

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Red 20210101

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