Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung (Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz – BBVAngG)

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Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat

Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen 
Bundesbesoldung und -versorgung 
(Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz – BBVAngG)

A. Problem und Ziel

Zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Mai 2020 zu dem durch Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Prinzip der amtsangemessenen Alimentation, welche zu Besoldungsvorschriften auf Landesebene ergangen sind, betreffen mittelbar auch den Bund:In seinem Beschluss 2 BvL 4/18 stellt das BVerfG fest, dass die Besoldung, die das Land Berlin den Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und den Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 gewährt hat, evident unzureichend war. Das BVerfG konstatiert, dass der durch das Alimentationsprinzip gebotene Mindestabstand zwischen der Nettoalimentation der untersten Besoldungsgruppe und dem Grundsicherungsniveau nicht gewahrt sei, wenn die Nettoalimentation um weniger als 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liege. Den zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus bisher praktizierten Rückgriff auf das steuerlich freizustellende sächliche Existenzminimum von Erwachsenen und Kindern nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung erachtet das BVerfG in Teilen für nicht sachgerecht und fordert eine realitätsgerechtere Berücksichtigung insbesondere von Mieten und
Heizkosten anhand tatsächlich anerkannter Bedarfe.

In seinem Beschluss 2 BvL 6/17 u. a. stellt das BVerfG fest, dass die Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen, die in den Jahren 2013 bis 2015 die Alimentation von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 2 regeln, mit Artikel 33 Absatz 5 GG insoweit unvereinbar waren, als es der Gesetzgeber unterlassen hat, für diesen Personenkreis mit
– drei Kindern die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile für das Jahr 2013 und
– mit vier Kindern die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile für die Jahre 2014 und 2015
in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festzusetzen. Das BVerfG bekräftigt seine Rechtsprechung, dass die Nettoalimentation ab dem
dritten Kind mindestens 15 Prozent über dem realitätsgerecht ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf dieses Kindes liegen muss.

Da das BVerfG im Verfahren 2 BvL 4/18 festgestellt hat, dass die Verletzung der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Parameter Indizwirkung für eine unzureichende Alimentation entfaltet und sich eine deutliche Verletzung des Mindestabstandsgebots in den unteren Besoldungsgruppen als Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung
auf das gesamte Besoldungsgefüge auswirken kann, hat sich auch der Bund mit den konkretisierten Vorgaben des BVerfG zum Mindestabstandsgebot auseinanderzusetzen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für sein Besoldungsgefüge mitzuberücksichtigen. Die Besoldungsstruktur und die Besoldungshöhe sind daher auf der Grundlage einer plausiblen und realitätsgerechten Methodik zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus neu zu justieren.

Zudem ist im Hinblick auf den Beschluss des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 23. Oktober 2019 (BT-Drs. 19/14425, S. 17 f.) auch eine Reform des Familienzuschlags geboten.

B. Lösung

In Umsetzung der vorgenannten Beschlüsse des BVerfG vom 4. Mai 2020 wird die Besoldungsstruktur des Bundes dergestalt angepasst, dass sich Dienst- und Versorgungsbezüge stärker an dem (vom BVerfG postulierten) sozialrechtlichen Mindestsicherungsniveau orientieren, und zwar insbesondere im Hinblick auf die von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Bedarfe von Ehegatten und Kindern. Obgleich sich das sozialrechtliche Mindestsicherungsniveau an den tatsächlichen Bedarfen im Einzelfall bemisst, kann der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Höhe und Struktur der Besoldung typisieren und pauschalieren; er muss sich insbesondere nicht an atypischen Sonderfällen orientieren.

Im Ergebnis werden im einfachen und mittleren Dienst die Grundgehälter teilweise angehoben. Zudem wird ein alimentativer Ergänzungszuschlag (AEZ) eingeführt, der sich grundsätzlich an der für den Wohnort der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers bzw. der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers festgelegten

Mietenstufe nach der Wohngeldverordnung sowie an der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder orientiert. Dieser AEZ wird mit steigender Besoldungsgruppe unter Berücksichtigung des Besoldungsgefüges abgeschmolzen.
Darüber hinaus wird die vom Innenausschuss des Deutschen Bundestages geforderte Reform des Familienzuschlags dergestalt vorgenommen, dass besonders verwaltungsaufwendige und zudem fehleranfällige Konkurrenzregelungen aufgehoben werden.

Mit der Anpassung der Bezüge und der stärkeren Orientierung der Dienst- und Versorgungsbezüge an den regional unterschiedlichen Bedarfen wird die Attraktivität des Bundes
als Dienstherr weiter gesteigert

 

Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat

Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung
(Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz – BBVAngG)

Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
Artikel 5 Änderung des Polizeibeauftragtengesetzes
Artikel 6 Änderung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Artikel 8 Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2025
Artikel 10 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften
Artikel 11 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Artikel 12 Aufhebung der Altersteilzeitzuschlagsverordnung
Artikel 13 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und prüfungsverordnung
Artikel 14 Änderung der Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung
Artikel 15 Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung
Artikel 16 Änderung der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung
Artikel 17 Änderung der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung
Artikel 18 Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
Artikel 19 Inkrafttreten
- 6 - Bearbeitungsstand: 20.08.2024 11:32
Anhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 26)Anhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 26) Familienzuschlag
Anhang 2 (zu Artikel 1 Nummer 26) Anhang 2 (zu Artikel 1 Nummer 26) VII Alimentativer Ergänzungszuschlag
Anhang 3 (zu Artikel 1 Nummer 62) Anhang 3 (zu Artikel 1 Nummer 62) Zulagen

 

 

 

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