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Beamtenanwärter: Bezüge während des Vorbereitungsdienstes
Diese Ausführungen gelten für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst für ein Beamtenverhältnis absolvieren.
1. Allgemeines
Wer zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wird, hat Anspruch auf Anwärterbezüge. Die Anwärterbezüge werden monatlich im voraus gezahlt. Der Anspruch auf Anwärterbezüge entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung zur Beamtin bzw. zum Beamten wirksam wird. Einzelheiten zu den Anwärterbezügen sind im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt.
Zu den Anwärterbezügen gehören
- der Anwärtergrundbetrag (s. 2.1) und
- die Anwärtersonderzuschläge (s. 2.2).
Daneben kommen in Frage
- vermögenswirksame Leistungen (s. 2.3),
- eine jährliche Sonderzahlung (s. 2.4),
- ein Familienzuschlag (s. 2.5) und
- Zulagen, Vergütungen und zusätzliche Bezüge (s. 2.6).
Der Anspruch auf die Anwärterbezüge und den Familienzuschlag endet grundsätzlich mit Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin bzw. der Anwärter aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet. Endet das Beamtenverhältnis kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsordnung mit dem Bestehen oder mit dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag in der Regel für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt.
Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 BBesG) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tag vor Beginn dieses Anspruchs belassen.
Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
2. Anwärterbezüge
2.1 Anwärtergrundbetrag
Die Höhe des Anwärtergrundbetrages richtet sich nach dem Eingangsamt, in das die Anwärterin bzw. der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.
Eingangsamt
bis Besoldungsgruppe A 4 709,01 Euro (einfacher Dienst)
Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 817,66 Euro (mittlerer Dienst)
Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 866,24 Euro (gehobener Dienst)
Besoldungsgruppe A 12 992,02 Euro (z.B. Lehrkräfte an Grundschulen)
Besoldungsgruppe A 13 1.020,63 Euro (z.B. Lehrkräfte an Sonder- und Realschulen)
Besoldungsgruppe A 13 + Zulage 1.052,06 Euro (z.B. Lehrkräfte mit der Befähigung für
das Lehramt an Gymnasien oder berufsbildenden Schulen)
Besoldungsgruppe R 1 1.052,06 Euro (Richter und Staatsanwälte)
2.2. Anwärtersonderzuschläge
Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, kann die Zahlung eines Anwärtersonderzuschlages in Frage kommen. Einzelheiten sind in § 63 BBesG geregelt.
Der Anwärtersonderzuschlag soll 70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages nicht überschreiten. Diese Regelung gilt für Anwärter, die nach dem 31.12.2001 eingestellt wurden.
2.3 Vermögenswirksame Leistungen
Auf Antrag erhalten Anwärterinnen und Anwärter vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz. Einzelheiten sind im Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (FNA 2032-10) geregelt.
Die vermögenswirksame Leistung (steuerpflichtig) beträgt 6,65 Euro monatlich. Anwärterinnen und Anwärter, deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der Stufe 1 den Betrag von 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten 13,29 Euro.
2.4 Sonderzahlung
Anwärterinnen und Anwärter erhalten mit den Anwärterbezügen für den Monat Dezember eine Jährliche Sonderzahlung. Voraussetzung ist, dass die Berechtigten
- am 1. Dezember als Beamtin bzw. Beamter im öffentlichen Dienst stehen,
- seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Oktober ununterbrochen oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt
sechs Monate bei einem öffentlich rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 BBesG) in einem hauptberuflichen Dienst- und Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden haben und
- mindestens bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn verbleiben, es sei denn, dass sie ein
früheres Ausscheiden nicht selbst zu vertreten haben (z.B. wegen Bestehens der Laufbahnprüfung).
Einzelheiten sind im Sonderzahlungsgesetz NRW - SZG NRW- (GV. NRW. 2003 S. 696) geregelt. Für das Jahr 2004 beträgt die
Sonderzahlung 70 % der Anwärterbezüge.
Der Grundbetrag der Sonderzahlung wird für jeden vollen Monat, in dem die Anwärterin bzw. der Anwärter nicht aufgrund einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn Bezüge erhalten hat, um ein Zwölftel gemindert.
2.5 Familienzuschlag
2.5.1 Familienzuschlag für Verheiratete
Verheiratete Anwärterinnen und Anwärter erhalten den Familienzuschlag der Stufe 1. Die Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 richtet sich nach dem Eingangsamt, in das die Anwärterin bzw. der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.
Tabelle
Eingangsamt FZ Stufe 1
bis Besoldungsgruppe A 8 100,24 Eur mtl.
übrige Besoldungsgruppen 105,28 Eur mtl.
Tabellenende
Ist der Ehemann bzw. die Ehefrau ebenfalls im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 BBesG) beschäftigt, steht nur die Hälfte des
Familienzuschlags der Stufe 1 zu.
2.5.2 Familienzuschlag für Kinder
Für zu berücksichtigende Kinder einer Anwärterin bzw. eines Anwärters wird ein kindbezogener Familienzuschlag gewährt.
Tabelle
Kind Kindbezogener FZ
für das erste Kind 90,05 Eur mtl.
für das zweite Kind 90,05 Eur mtl.
für das dritte u. jedes weitere Kind je 230,58 Eur mtl.
Tabellenende
Hinweis:
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW ist auch Familienkasse und damit grundsätzlich zuständig für die Gewährung von Kindergeld an alle im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen stehenden Personen.
2.6 Zulagen, Vergütungen und zusätzliche Bezüge
Zulagen, Vergütungen und zusätzliche Bezüge bei dienstlichem Wohnsitz im Ausland werden nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung gewährt.
3. Sonstiges
3.1 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter
Anwärterinnen und Anwärtern für ein Lehramt an öffentlichen Schulen kann für selbständig erteilten Unterricht eine Unterrichtsvergütung gewährt werden.
Unterrichtsvergütung darf für Unterrichtsstunden gewährt werden, die über 10 Wochenstunden bzw. im Kalendermonat über 43 Stunden des im Rahmen der Ausbildung oder selbständig erteilten Unterrichts hinaus zusätzlich selbständig erteilt werden. Unterrichtsvergütung wird für höchstens 24 im Kalendermonat tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden gewährt. Die Unterrichtsvergütung darf die für das angestrebte Lehramt festgesetzten Beträge der Mehrarbeitsvergütung nicht überschreiten.
Anwärterinnen und Anwärtern steht Unterrichtsvergütung in Höhe der Mehrarbeitsvergütung zu:
Tabelle
Lehrer/innen an Grund- und Hauptschulen
Eingangsamt Bes.Gr. A 12 18,62 Eur
Lehrer/innen an Real- und Sonderschulen
Eingangsamt Besoldungsgruppe A 13 g.D. 22,11 Eur
Lehrer/innen an Gymnasien und
berufsbildenden Schulen
Eingangsamt Besoldungsgruppe A 13 h.D. 25,83 Eur
Tabellenende
3.2 Anrechnung anderer Einkünfte
Erhalten Anwärterinnen oder Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 % des Anfangsgrundgehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.
Hat die Anwärterin oder der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien
vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht.
Übt eine Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit aus, so werden grundsätzlich die höheren Bezüge gezahlt.
3.3 Kürzung der Anwärterbezüge
Der Anwärtergrundbetrag kann herabgesetzt werden bis auf 30 Prozent des Grundgehalts, das einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grund verzögert.
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Red UT 20210413