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Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamte, Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Für Beamtinnen und Beamte wurde bereits vor der Föderalismusreform 2006 mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 sogenannte „Öffnungsklauseln“ für die Zahlung von Sonderzahlungen beschlossen. Damit konnten Bund und Länder abweichend von der bis dahin einheitlichen Regelung eines gleich hohen Weihnachtsgeldes selbstständig regeln, ob und in welcher Höhe sie „Sonderzahlung“ gewährt werden sollte.
Die weit überwiegende Zahl der Länder hat den gesetzlichen Spielraum genutzt und entsprechende Kürzungen bzw. Streichungen beim Weihnachts- und Urlaubsgeld vorgenommen.
Hier eine Übersicht zur aktuellen Situation.
Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern
Bereich |
Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern |
Bund |
Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt |
Baden-Württemberg | Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt |
Bayern | Bis A 11 sowie Anwärter und Empfänger von Unterhaltsbeihilfe: 70%, ab A 12: 65 % von 1/12 der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge (Auszahlung mit Dezemberbezügen) Versorgungsempfänger bis A 11: 60 %, ab A 12: 56 % A 2 bis A 8, bei Anwärtern und Dienstanfängern monatlicher Erhöhungsbetrag von jeweils 8,33 Euro zzgl. 84,29 % des gewährten Familienzuschlags (Auszahlung mit Dezemberbezügen) zzgl. 2,13 Euro mtl. pro Kind |
Berlin | Beamte A 4 bis A 9: 1.550 Euro, übrige: 900 Euro Versorgungsempfänger A 4 bis A 9: 775 Euro, übrige: 450 Euro Anwärter: 400Euro; Sonderbetrag von 25,56 Euro pro berücksichtigungsfähiges Kind |
Brandenburg | Integration eines Sonderzahlungsbetrages von 21 Euro für Beamte sowie 10 Euro für Anwärter in das Grundgehalt |
Bremen |
Bis A 8: 840 Euro und A 9 bis A 11: 710 Euro (Auszahlung mit |
Hamburg |
Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt; Beamte in |
Hessen |
Beamte, Anwärter: 5 % eines Monatsbezugs (mtl. Auszahlung) |
Mecklenburg-Vorpommern |
Beamte bis A 9 und Anwärter: 38,001 %, A 10 bis A 12, C 1: 33,3 %, |
Niedersachsen |
Beamte A 5 bis A 8: 920 Euro (Auszahlung mit Dezemberbezügen) |
Nordrhein-Westfalen |
Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt zum 1.1.2017 |
Rheinland-Pfalz |
IIntegration der Sonderzahlung i.H.v. 4,17 % eines Monatsbezugs in Versorgungsempfänger: entsprechend |
Saarland |
Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt: bis A 10: 1.000 Euro; |
Sachsen |
Streichung der jährlichen Sonderzahlung Beamte Anwärter: Versorgungsempfänger |
Sachsen-Anhalt |
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (tritt Beamte Anwärter: Versorgungsempfänger |
Schleswig-Holstein |
Bis A 10: 660 Euro; Beamte im Vorbereitungsdienst (Anwärter) |
Thüringen |
Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt (zwischen 3,75 % und |
Red 20220309
Infos aus den Vorjahren
Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamten
Für Beamte wurde bereits vor der Föderalismusreform 2006 mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 sogenannte „Öffnungsklauseln“ für die Zahlung von Sonderzahlungen beschlossen. Damit konnten Bund und Länder abweichend von der bis dahin einheitlichen Regelung eines gleich hohen Weihnachtsgeldes selbstständig regeln, ob und in welcher Höhe sie solche „Sonderzahlungen“ gewähren wollen. Die überwiegende Zahl der Länder hat den gesetzlichen Spielraum genutzt und entsprechende Kürzungen bzw. Streichungen beim Weihnachts- und Urlaubsgeld vorgenommen.
Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern
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