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Erschwerniszulagen für Beamtinnen und Beamten (Bund)
Die Erschwerniszulagenverordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.
Erschwerniszulagen
Zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse gibt es Erschwerniszulagen. Der Begriff der Erschwernisse bezeichnet die Umstände einer Dienstleistung, die z. B. eine zusätzliche Anspannung oder Anstrengung erfordert oder zusätzliche Gefährdungen oder Beeinträchtigungen mit sich bringt. Auch eine Kumulation von erschwerenden Umständen ist möglich. Erschwernisse sind daher solche Umstände, die sich von den Normalanforderungen und Normalbelastungen der Laufbahn nach Zeit der Dienstleistung, Ort der Dienstverrichtung sowie nach Umfang und Intensität sonstiger Widrigkeiten und Beeinträchtigungen unterschiedlich belastend auswirken. Die Belastungen können sowohl psychische als auch physischer Art sein. Die Zulagen sind bei Nichtausübung der Funktion widerruflich und nicht ruhegehaltfähig.
Die Rechtsgrundlage für die Erschwerniszulagen findet sich in § 47 BBesG – neu – für den Bund und für die Länder, die das Bundesbesoldungsgesetz in Landesrecht überführt und keine neuen Regelungen getroffen haben.
Nachdem der Bund mit der im September 2009 vorgenommenen Änderung der Erschwerniszulagenverordnung zum Teil deutliche Anpassungen der Beträge für Soldaten und Sicherheitskräfte vorgenommen hatte und eine Verbesserung der vorgenommen wurde, erfolgte mit weiteren Änderungen der Erschwerniszulagenverordnung im Jahr 2011 und 2012 eine weitere Anerkennung der erhöhten Belastungen u.a. bei Tauchern, besonderen Personenschutzkräften der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes und der Bundeswehr sowie der Observationskräfte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes in Form von Erhöhungen der entsprechenden Zulagen anerkannt.
Hinsichtlich der abzugeltenden einzelnen Erschwernisse werden nachfolgend die Bundesregelungen auf der Grundlage des BBVAnpG 2016/2017 dargestellt. Eine Darstellung der Länderregelungen ist nicht möglich, da diese teilweise keine oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten Anpassungen in unterschiedlicher Höhe vorgenommen haben.
Dienst zu ungünstigen Zeiten (für Beamte mit aufsteigenden Gehältern und Anwärter)
An Sonn- und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen: 5,13 Euro ab 01.03.2017 bzw. je Stunde. An den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13 Uhr und 20 Uhr beläuft er sich auf 1,21 Euro pro Stunde, ab 01.03.2014 je Stunde, in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr werden 2,41 Euro je Stunde gewährt.
Mit der Verordnung zur Änderung der Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten vom 20. August 2013 wurden u.a. die bisherige Zulage für Wechselschichtdienst und Schichtdienst (§ 20 EZulV a. F.) in den §§ 17a bis 17d EZulV komplett neu gefasst und an neue Voraussetzungen geknüpft. Die Neuregelung trat zum 01.10.2013 in Kraft. Und heißt nunmehr Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten (DwZ). Mit der Zulage sollen die besonderen Belastungen des Biorhythmus durch häufig wechselnde Arbeitszeiten und einem hohen Anteil von Nachtdienststunden vergütet werden.
Im Gegensatz zu der früheren Regelung wird nunmehr auf das Erfordernis des Schichtdienstes incl. eines Schichtplanes verzichtet, um die Zulage unabhängig von starren Plänen gewähren zu können. Auch Anwärter wurden in den Kreis der Berechtigten aufgenommen. Grundvoraussetzung ist, dass die Beschäftigte bzw. der Beschäftigte zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen wird und im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leistet. Dienst zu wechselnden Zeiten liegt vor, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt – bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Mindeststundengrenze von 5 Nachtdienststunden entsprechend des Beschäftigungsumfangs.
Die Zulage setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von 2,40 Euro je geleisteter Nachtdienststunde (20–6 Uhr), einem Erhöhungsbetrag von 1,00 Euro für jede zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde und einem Zusatzbetrag von monatlich 20,00 Euro, sofern dreimal im Monat überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag Dienst geleistet wurde.
Der Grundbetrag ist auf monatlich maximal 108,- EUR begrenzt, was 45 Nachtdienststunden entspricht – bei Mehrleistungen erfolgt ein Übertrag auf die folgenden Monate, der jedoch auf 135 Nachtdienststunden begrenzt ist.
Da es sich bei der neuen Zulage nicht mehr um eine Zulage in festen Monatsbeträgen (z.B. 76,70 Euro) handelt, sondern der Zulagenbetrag jeden Monat stark variiert, kann die neue Zulage nicht mehr als Vorschuss mit den laufenden Bezügen gewährt werden. Insofern wird die neue Zulage, so wie die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, rückwirkend ausgezahlt. Durch die Übergangsregelung soll gewährleistet werden, dass in der Umstellungsphase der Zahlungsmodalitäten möglichst keine Unterbrechung der Zahlung erfolgt.
UT RUS 2018
Zulagen für besondere Erschwernisse
Zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse gibt es Erschwerniszuschläge. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig.
Hier einige Beispiele:
- Dienst zu ungünstigen Zeiten
An Sonn- und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen: 2,73 Euro (West) bzw. 2,52 Euro (Ost) je Stunde. An den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 und 20.00 Uhr wird 0,64 Euro je Stunde gewährt, in der Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 1,29 Euro je Stunde. Für Beamtinnen und Beamte in Justizvollzugsanstalten, im Betriebs- und Verkehrsdienst der Deutschen Bahn AG und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost sowie für Empfänger von Polizei- bzw. Feuerwehrzulage beträgt die Zulage 0,77 Euro je Stunde.
- Allgemeine Stellenzulage in Euro
- Wechselschichtzulage
Beamtinnen und Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage von monatlich 102,26 Euro, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit (Arbeitsschichten am Tag, in der Nacht, werktags, sonntags und feiertags) vorsieht. Dabei müssen laut Dienstplan in fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der betriebsüblichen Nachtschicht liegen. Arbeiten Beamtinnen und Beamte ständig im Schichtdienst und erfüllen die oben genannten Voraussetzungen nicht, können sie dennoch eine Schichtzulage erhalten:
- 61,36 Euro monatlich, wenn der Schichtplan am Wochenende eine Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorsieht und sie mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht während einer Periode von sieben Wochen leisten,
- 46,02 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden,
- 35,79 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Als Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden zu verstehen. Für Beamtinnen und Beamte in bestimmten Bereichen (Sicherheitsdienste, Justizvollzug, Feuerwehr) werden andere Zulagen angerechnet und die Wechselschichtzulage bzw. Schichtzulage deshalb nur zur Hälfte gezahlt. Bei Beamtinnen und Beamten im Krankenpflegedienst gibt es ebenfalls abweichende Regelungen; dort beträgt die Wechselschichtzulage 76,69 Euro monatlich. Bei der Schichtzulage selbst gibt es keine Unterschiede.
Auch für die der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sowie für Beamtinnen und Beamte bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost gelten abweichende Regelungen. Dort wird eine Schichtzulage nach Stufen gewährt, wobei es auf die Anzahl der Stunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr ankommt:
- 25 bis 34 Stunden 51,13 Euro ;85 bis 94 Stunden 94,59 Euro
- 35 bis 44 Stunden 56,24 Euro ;95 bis 104 Stunden 102,26 Euro
- 45 bis 54 Stunden 63,91 Euro ;105 bis 114 Stunden 109,93 Euro
- 55 bis 64 Stunden 71,58 Euro ;115 bis 124 Stunden 117,60 Euro
- 65 bis 74 Stunden 79,25 Euro ;ab 125 Stunden 122,71 Euro
- 75 bis 84 Stunden 86,92 Euro
Diese Sätze erhöhen sich für jede Schicht, die nach 24.00 Uhr und vor 4.00 Uhr beendet wird, um jeweils 2,56 Euro. Wird die Schicht in der Zeit nach 24.00 Uhr und vor 4.00 Uhr begonnen, beträgt die Erhöhung 5,11 Euro.
Liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht vor, kann unter folgenden Bedingungen dennoch eine Schichtzulage gezahlt werden:
- 30,68 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden und
- 20,45 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
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