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Zulagen nach dem Besoldungsgesetz
Ausgleichszulagen
Bund
Verringern sich die Dienstbezüge von Beamtinnen und Beamten aus dienstlichen Gründen – z. B. wegen einer „dienstlichen" Versetzung oder bei einer anderweitigen Verwendung zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand – und führt dies zu einem Wegfall einer Stellenzulage, wird grundsätzlich eine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG gezahlt, sofern der Beamte die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre bezogen hat (BBesG). Der zu zahlende Betrag richtet sich nach der Differenz zwischen den Bezügen, die in früherer Verwendung zugestanden hätten, und den neuen Bezügen. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom Hundert. Zudem erfolgt eine Anrechnung auf die Zulage, sofern sich die Dienstbezüge wegen eines Anspruchs auf eine Stellenzulage erhöhen.
Sofern dem Beamten ein anderes Amt aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, mit einem geringeren Grundgehalt verliehen wird, erhält er gleichwohl das Grundgehalt aus seinem bisherigen Amt (§ 19 a BBesG).
Länder
Im Länderbereich gilt in einigen Teilen die bis zum 31.08.2006 bundeseinheitliche Regelung nach § 13 BBesG – alt – weiter oder es wurden dem Bundesrecht ähnliche Regelungen getroffen. Danach erhält der Beamte, sofern sich seine Dienstbezüge aus dienstlichen Gründen – z. B. wegen einer Versetzung aus dienstlichen Gründen – vermindern, eine Ausgleichzulage in Höhe der Differenz zwischen den Bezügen aus seiner früheren Verwendung und den neuen Bezügen. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Bezüge ausgleicht. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die für eine Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage.
Zulagen für Arbeitnehmer und Beamte
Die für Beamte bereits mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 eingeführten Leistungszulagen und Leistungsprämien sind für die Tarifbeschäftigten durch den TVöD/TVL geschaffen worden. Im Länderbereich wurden sie jedoch mit dem Tarifabschluss 2009/2010 wieder abgeschafft. Das Volumen wurde als Sockelbetrag für alle Vergütungsgruppen einheitlich in Höhe von 40 Euro in die Vergütungstabelle eingebaut. Ansonsten erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst weitgehend dieselben Zu lagen wie Beamtinnen und Beamte.
Zulagen
Auch im öffentlichen Dienst gibt es zahlreiche unterschiedliche Zulagen/Zuschläge für Beamte und Arbeitnehmer. Falsch ist, dass die Beschäftigten eine sehr hohe Zahl dieser Zulagen erhalten und ihr Einkommen damit um ein Vielfaches steigern könnten. Dies ist mitnichten der Fall. Die Zulagen im öffentlichen Dienst sind überwiegend seit Jahren betragsmäßig festgeschrieben. An den jährlichen Gehaltserhöhungen nehmen sie nicht teil. Die einzelnen Zulagen im Beamten- und Tarifbereich des öffentlichen Dienstes im Überblick:
Beamtenbereich:
Im Bereich der Besoldung werden unterschiedliche Zulagen/Zuschläge an Beamte gewährt, soweit die dafür aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.
Zulagen/Zuschläge für den Bereich des Bundes (ausgewählte Zulagen, nicht vollständig):
Amtszulage
herausgehobene Funktion, unwiderruflich, ruhegehaltsfähig
Auslandszuschlag (Tätigkeit im Ausland)
Erschwerniszulage
besondere Erschwernisse, Bsp.: Nacht- und Wochenenddienst, Tätigkeiten in Gefahrenbereichen etc.
Familienzuschlag
1. Stufe: verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamte
2. und weitere Stufen: kindergeldberechtigte Beamte
Jubiläumszulage
25-, 40- und 50-jährige Diensttätigkeit
Leistungsprämie und -zulage
besondere Leistungen
Sonderzahlungen
Einbau der jährlichen Sonderzahlung unter anderem im Bereich des Bundes
Stellenzulagen
vorübergehende herausgehobene Funktion, widerruflich, ruhegehaltsfähig, wenn gesetzlich bestimmt
Vergütung (z.B. bei Mehrarbeit)
Vermögenswirksame Leistungen
Eigentumsförderung
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