Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung des Landesministergesetzes

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Gesetzentwurf der Landesregierung

Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung des Landesministergesetzes

A Problem

Der Krieg in der Ukraine hat in Deutschland eine Krisensituation hervorgerufen, die insbesondere auch für die Bürgerinnen und Bürger zu gravierenden Folgen geführt hat. So haben sich kriegsbedingt die Verbraucherpreise im Jahr 2023 signifikant erhöht. Die Inflationsrate lag bis einschließlich Oktober 2023 − gemessen an der Veränderung des Verbraucherpreisindex
(VPI) zum Vorjahr – laut Statistischem Bundesamt durchschnittlich bei 6,51 Prozent. Insbesondere die Preiserhöhung für Nahrungsmittel betrug darüber hinausgehend in dem Zeitraum von Januar 2023 bis Oktober 2023 sogar durchschnittlich rund 14,37 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum1

Die erheblich gestiegenen Verbraucherpreise stellen für die privaten Haushalte eine besondere finanzielle Belastung dar. Aus diesem Grund hat der Steuergesetzgeber mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 2022, S. 1743) zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise mit dem neuen § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz für den Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit der arbeitgeberseitigen Gewährung von steuerfreien Zuschüssen oder Sachbezügen bis zu einem Betrag von 3 000 Euro geschaffen.

Für den Bereich der Tarifbeschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen wurde mit dem am 9. Dezember 2023 geschlossenen Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Tarifvertrag sieht für die Tarifbeschäftigten für das Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 800 Euro sowie für den Zeitraum von Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 120 Euro vor. Auszubildende erhalten für das Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 000 Euro und für den Zeitraum von Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 50 Euro.

Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindex für Deutschland

Sondergliederungen Veränderungsraten zum Vorjahresmonat in % (Stand 05.12.2023), https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Basisdaten/vpi041j.html. In Nordrhein-Westfalen existieren bislang keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise an
Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- und Versorgungsbezügen und Unterhaltsbeihilfen. Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter, Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Nordrhein-Westfalen sind jedoch ebenfalls von den besonderen finanziellen Belastungen
der kriegsbedingt gestiegenen Verbraucherpreise betroffen.

B Lösung

Zur Abmilderung der inflationsbedingten besonderen finanziellen Belastungen soll der Tarifvertrag (TV Inflationsausgleich) eins zu eins auf den Beamten- und Richterbereich übertragen werden, sodass auch die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter in Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2023 eine einmalige steuerfreie Sonderzahlung sowie für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen als zusätzliche Unterstützung zu der ihnen ohnehin zustehenden Besoldung erhalten.

Des Weiteren sollen auch Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (z.B. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare) eine einmalige steuerfreie Sonderzahlung für das Jahr 2023 und monatliche Sonderzahlungen für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 erhalten, weil sie gleichermaßen wie Anwärterinnen und Anwärter in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf von den gestiegenen Verbraucherpreisen betroffen sind.

Auch Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sollen entsprechende Sonderzahlungen zur Abmilderung der Auswirkungen gestiegener Verbraucherpreise erhalten.

Diese sollen sich berechnen aus den Beträgen der Sonderzahlungen für Empfängerinnen und Empfänger laufender Dienstbezüge in Abhängigkeit von dem jeweils für den Versorgungsbezug maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatz.
Darüber hinaus soll die Gewährung entsprechender Sonderzahlungen an die Mitglieder der Landesregierung, ehemalige Mitglieder der Landesregierung sowie Hinterbliebener von Mitgliedern der Landesregierung geregelt werden.

C Alternativen

Keine.

D Kosten

Durch die Gewährung der Sonderzahlungen an Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Mitglieder der Landesregierung, ehemalige Mitglieder der Landesregierung sowie die Hinterbliebenen von Mitgliedern der Landesregierung entstehen Mehrausgaben von einmalig rund 1,24 Mrd. Euro.

E Zuständigkeit

Zuständig sind das Ministerium der Finanzen und das Ministerium des Innern. Beteiligt sind alle Ressorts.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Für die übrigen Dienstherren des Landes Nordrhein-Westfalen treten hinsichtlich der Gewährung der Sonderzahlungen Mehrausgaben in Abhängigkeit von der Zahl der jeweils Anspruchsberechtigten ein.

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

Die vorgesehenen Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise werden keine wesentlichen Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben, die Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau haben könnten. Zusätzliche Kosten für Unternehmen entstehen nicht.

H Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes

Das Gesetz hat keine geschlechterspezifischen Auswirkungen.

I Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung (im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie NRW)

Das Gesetz hat keine mittel- und langfristigen Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung im Land Nordrhein-Westfalen. Konflikte mit anderen Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen bestehen nicht.

J Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen

Das Gesetz hat keine spezifischen Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen.

K Auswirkungen auf das E-Government und die Digitalisierung von Staat und Verwaltung (E-Government-Check)

Das Gesetz hat keinen spezifischen Bezug zu Themen des E-Governments oder der Digitalisierung von Staat und Verwaltung. Die gesetzlichen Regelungen wirken sich weder auf Bereiche des E-Governments noch auf bestehende oder geplante Digitalisierungsaktivitäten und -prozesse im Land Nordrhein-Westfalen aus.

L Befristung

Das Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel 1) ist mit einer Befristung versehen. Es tritt nach Auszahlung der Sonderzahlungen (Vollzug) mit Ablauf des Jahres 2024 außer Kraft

 

Hier können Sie das komplette Gesetz herunterladen:>>>zum Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung des Landesministergesetzes


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