NRW: Abschlagszahlungen auf die zu erwartenden Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024

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Abschlagszahlungen auf die zu erwartenden Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024


Runderlass des Ministeriums der Finanzen
P 1500-47/2023-27888-IV A 6
P 1603-3/2023-24030-IV A 1
- MBl. NRW. 2024 S. 124

Vom 16. Januar 2024


1 Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024

1.1 Allgemeines
1.1.1 Die Landesregierung hat am 19. Dezember 2023 den Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung des Landesministergesetzes gebilligt und beschlossen, zu dem Gesetzentwurf eine Verbändeanhörung durchzuführen.
1.1.2 Artikel 1 des Gesetzentwurfs sieht die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für
a) Beamtinnen und Beamte,
b) Richterinnen und Richter,
c) Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen aufgrund eines öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sowie
d) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
vor.

Ausgenommen sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter.

1.2 Einmalige Sonderzahlung für das Jahr 2023
1.2.1 Anspruchsvoraussetzungen
1.2.1.1 Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten eine einmalige Sonderzahlung für das Jahr 2023, wenn
a) das Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und
b) sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 mindestens an einem Tag Anspruch auf Besoldung aus diesem Dienstverhältnis hatten.
1.2.1.2 Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen erhalten eine einmalige Sonderzahlung für das Jahr 2023, wenn
a) das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und
b) sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 mindestens an einem Tag Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe aus diesem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis hatten.
1.2.1.3 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten eine Sonderzahlung, wenn ihnen am 9. Dezember 2023 ein entsprechender Anspruch auf Versorgungsbezüge zugestanden hat.
1.2.1.4 Der Anspruch auf Gewährung der einmaligen Sonderzahlung richtet sich gegen den Dienstherrn, gegen den die Berechtigten nach den Nummern 1.2.1.1, 1.2.1.2 oder 1.2.1.3 zum Stichtag 9. Dezember 2023 Anspruch auf Besoldung, Unterhaltsbeihilfe oder Versorgungsbezüge hatten. Soweit am genannten Stichtag kein Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe bestand, richtet sich der Anspruch stattdessen gegen den Dienstherrn, gegen den die Berechtigten im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 zuletzt Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe hatten.
1.2.2 Höhe der einmaligen Sonderzahlung
1.2.2.1 Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Unterhaltsbeihilfeempfängerinnen und Unterhaltsbeihilfeempfänger

Die Höhe der einmaligen Sonderzahlung beträgt
a) für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge nach § 1 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes 1 800 Euro,
b) für Beamtinnen und Beamte in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Anspruch auf Anwärterbezüge nach § 1 Absatz 5 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes
1 000 Euro und
c) für Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe 1 000 Euro.
1.2.2.2 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge wird die Sonderzahlung in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags aus dem Betrag von 1 800 Euro ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. Versorgungsbezüge im Sinne des Satzes 2 sind das Ruhegehalt, das Witwengeld, das Witwergeld, das Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag.

1.3 Monatliche Sonderzahlungen für das Jahr 2024
1.3.1 Anspruchsvoraussetzungen
1.3.1.1 Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen. Der Anspruch besteht nur, wenn das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat besteht und die Berechtigten in dem jeweiligen Bezugsmonat mindestens an einem Tag Anspruch auf Besoldung aus diesem Dienstverhältnis haben.
1.3.1.2 Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen erhalten für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen. Der Anspruch besteht nur, wenn das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat besteht und die Berechtigten in dem jeweiligen Bezugsmonat mindestens an einem Tag Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe aus diesem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis haben.
1.3.1.3 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit laufenden Versorgungsbezügen erhalten für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 neben ihren Versorgungsbezügen monatliche Sonderzahlungen.
1.3.1.4 Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, gegen den die Berechtigten nach den Nummern 1.3.1.1, 1.3.1.2 und 1.3.1.3 im Bezugsmonat Anspruch auf Besoldung, Unterhaltsbeihilfe oder Versorgungsbezüge haben oder hatten. Besteht aufgrund eines Dienstherrenwechsels ein Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe gegen mehrere Dienstherren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so richtet sich der Anspruch auf Sonderzahlung gegen den abgebenden Dienstherrn.
1.3.2 Höhe der monatlichen Sonderzahlungen
1.3.2.1 Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Unterhaltsbeihilfeempfängerinnen und Unterhaltsbeihilfeempfänger

Die Höhe der Sonderzahlung beträgt
a) für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge nach § 1 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes 120 Euro monatlich,
b) für Beamtinnen und Beamte in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Anspruch auf Anwärterbezüge nach § 1 Absatz 5 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes

50 Euro monatlich und

c) für Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe 50 Euro monatlich.

1.3.2.2 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge werden die Sonderzahlungen in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 120 Euro monatlich ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.

1.4 Teilzeitbeschäftigung und begrenzte Dienstfähigkeit
1.4.1 Bei Teilzeitbeschäftigung gilt § 8 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend. In den Fällen des § 65 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes (Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell) ist für die Bemessung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung das Verhältnis der nach § 8 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes anteilig gewährten Besoldung maßgeblich.
In den Fällen der Nummer 1.2 sind jeweils die Verhältnisse am 9. Dezember 2023 maßgebend. Bestand an diesem Tag kein Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe, so sind stattdessen die Verhältnisse desjenigen Tages maßgebend, an dem die oder der Berechtigte im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 zuletzt einen solchen Anspruch hatte.
1.4.2 Bei begrenzter Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 des Beamtenstatusgesetzes in der jeweils geltenden Fassung richtet sich die Höhe der Sonderzahlung nach § 9 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes. Nummer 1.4.1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
1.4.3 In den Fällen der Nummer 1.4.1 und 1.4.2 ist § 3 Absatz 6 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
1.4.4 Die einmalige Sonderzahlung bleibt bei der Berechnung des Zuschlags nach § 70 des Landesbesoldungsgesetzes unberücksichtigt.
1.5 Konkurrenzregelungen
1.5.1 Die einmalige Sonderzahlung wird den Berechtigten für den jeweiligen Bezugszeitraum nur einmal gewährt. Dies gilt auch bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer besoldeter Hauptämter im Sinne des § 5 des Landesbesoldungsgesetzes.

Die einmalige Sonderzahlung wird Besoldungsempfängerinnen, Besoldungsempfängern, Unterhaltsbeihilfeempfängerinnen und Unterhaltsbeihilfeempfängern nicht gewährt, wenn den Berechtigten bereits nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Leistungen für das Jahr 2023 aufgrund einer bundesgesetzlichen Regelung, einer gesetzliche Regelung eines anderen Landes oder einer tarifvertraglichen Regelung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst oder im Vorgriff auf eine solche Regelung gewährt worden sind. Nummer 1.4.1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
1.5.2 Die einmalige Sonderzahlung bleibt bei der Berechnung sonstiger Bezüge oder sonstiger Leistungen unberücksichtigt.
1.5.3 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern wird die einmalige Sonderzahlung beim Zusammentreffen mit einer der Sonderzahlung entsprechenden Leistung aufgrund bundes-, landesgesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst mit der Maßgabe gewährt, dass
a) der Anspruch aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vorgeht,
b) beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung der Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Ruhegehaltsempfängerin oder Ruhegehaltsempfänger vorgeht sowie
c) im Übrigen der Anspruch aus dem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger dem Anspruch aus dem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vorgeht.

Im Falle der Gewährung einer Sonderzahlung oder einer vergleichbaren Leistung aus einem nachrangigen Rechtsverhältnis wird diese Zahlung auf die zustehende Sonderzahlung angerechnet. Soweit die Sonderzahlung aus einem vorrangigen Rechtsverhältnis geringer ist als die Sonderzahlung aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger, wird der Differenzbetrag auf Antrag bei dem nachrangigen Rechtsverhältnis ausgezahlt. Bei der Anwendung versorgungsrechtlicher Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung bleibt die Sonderzahlung außer Betracht

1.6 Mitglieder der Landesregierung
Nach Artikel 2 des Gesetzentwurfs erhalten Mitglieder der Landesregierung, deren Amtsverhältnis am 9. Dezember 2023 bestand, in entsprechender Anwendung der Nummern 1.2.2.1 und 1.3.2.1

a) im Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 800 Euro und
b) für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 120 Euro.

Nummer 1.5 findet sinngemäß Anwendung.

1.7 Ehemalige Mitglieder der Landesregierung

Nach Artikel 2 des Gesetzentwurfs wird ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung sowie Hinterbliebenen eines Mitglieds der Landesregierung, denen am 9. Dezember 2023 ein Anspruch auf Versorgung nach den Vorschriften der §§ 10 bis 14 des Landesministergesetzes zustand, in entsprechender Anwendung der Nummern 1.2.2.2, 1.3.1.3, und 1.3.2.2

a) im Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags aus dem Betrag von 1 800 Euro ergibt,
b) für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags aus dem Betrag von 120 Euro ergibt.

Nummer 1.5 findet sinngemäß Anwendung.


2 Abschlag und Auszahlung

2.1 Die Sonderzahlungen sind den Berechtigten spätestens bis zum 31. Dezember 2024 auszuzahlen, damit diese nach § 3 Nummer 11 c des Einkommensteuergesetzes Steuerfreiheit genießen.

Gestützt auf die Ermächtigungen in dem Vermerk Nummer 4 zu Kapitel 20 020 Titel 461 10 sowie in dem Vermerk Nummer 4 zu Kapitel 20 020 Titel 461 11 des Landeshaushalts 2024 werden Abschlagszahlungen angeordnet.

Die maßgeblichen Beträge der einmaligen Sonderzahlung sind im Januar 2024 als Abschlag auszuzahlen. Die monatlichen Sonderzahlungen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt rückwirkend ab Januar 2024 auszuzahlen; gleichzeitig ist die laufende Zahlung aufzunehmen. Bezüglich der monatlichen Sonderzahlungen sind die Zahlungen ebenfalls als Abschlagszahlung durchzuführen, sollte sich der Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung des Landesministergesetzes zum maßgeblichen Zeitpunkt noch in der parlamentarischen Beratung befinden.

2.2 Die Zahlungen nach Nummer 2.1 erfolgen unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung des Landesministergesetzes; der Vorbehalt bezieht sich auf die Beträge der Sonderzahlungen, die sich nach Maßgabe der Regelungen in Nummer 1 ergeben.

3 Hinweis auf der Bezügemitteilung für den Auszahlungsmonat

Die Bezügemitteilungen sind im Monat der Auszahlung mit folgender Bestimmung zu versehen:

„Die Gewährung der Sonderzahlung erfolgt unter dem Vorbehalt einer späteren Regelung im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung des Landesministergesetzes.“

4 Rückforderung

Die Zahlung der Sonderzahlungen steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen ein Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlungen nicht bestand. § 15 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes und § 64 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

5 Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren und Abschlagszahlungen auf die Sonderzahlungen vorzunehmen.

6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 16. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezembers 2024 außer Kraft.

Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.



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