BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamten-versorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung geeignet). Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden |
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst: Für nur 15 Euro im Jahr können Sie zehn Taschen-bücher bzw. eBook herunterladen, u.a. das beliebte Nachschlagewerk Wissens-wertes für Beamtinnen und Beamte. Daneben finden Sie die eBooks rund ums Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenver-sorgung, der Beihilfe sowie dem Neben-tätigkeitsrecht, Rund ums Geld und Berufseinstieg sowie Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen und ausdrucken >>>mehr Informationen |
Besoldungsdienstalter (§ 28 BBesG)
Das Besoldungsdienstalter (BDA) bestimmt neben der Leistung des Beamten das Aufsteigen in den Stufen der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) A. Es ist somit maßgeblich für die Bemessung des Grundgehalts (§ 27 Abs. 1 BBesG).
Das Besoldungsdienstalter beginnt am 1. des Monats, indem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Das Regel-BDA erhalten
- Besoldungsempfänger in Laufbahnen mit einem Eingangsamt unterhalb der BesGr A 13, wenn sie am Tag der Einstellung (Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge) das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben,
- Besoldungsempfänger mit einem Eingangsamt der BesGr'en A 13 oder A 14 oder in Ämtern der Besoldungsgruppen C 1 und C 2 (mit Ausnahme der Professoren), wenn sie am Tag der Einstellung das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben,
- Professoren, wenn sie am Tag der Einstellung das 40. Lebensjahr nicht überschritten haben (§ 36 BBesG in der alten Fassung).
Für die Bestimmung des Zeitpunktes, in dem ein bestimmtes Ereignis vollendet wird, ist nach § 187 Abs. 2 S. 2 BGB der Tag der Geburt mitzurechnen.
Wer am 1. eines Monats geboren ist, vollendet das 21. Lebensjahr mit Ablauf des letzten Tages des Vormonats. Das BDA beginnt für diesen Personenkreis am 1. des Vormonats.
Die Begründung eines Anspruchs auf Besoldung bis zu dem in Absatz 2 genannten Lebensalter führt stets zum Regelbeginn des BDA (1. des Monats, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird, sog. Regel-BDA).
Der Zeitraum, um dessen Hälfte bzw. Viertel der Beginn des BDA hinauszuschieben ist, wird nach Jahren, Monaten und Tagen berechnet. Jeder Monat ist dabei mit 30 Tagen anzusetzen. Die Abrundungsvorschrift des Satzes 3 findet nach Zusammenrechnung der auf volle Tage abgerundeten einzelnen Zeiten (Viertel, Hälfte) Anwendung.
Für Beamte in Laufbahnen mit einem Eingangsamt unterhalb der BesGr A 13 ist dabei zu unterscheiden zwischen Zeiten, die bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres, und solchen, die danach entstanden sind.
Eine Zwischenzeit bis zum vollendeten 35. Lebensjahr wird nur zu einem Viertel hinausgeschoben. Eine danach liegende Zeit wird - wie bei Beamten mit einem höheren Eingangsamt - zur Hälfte berücksichtigt.
Nach § 28 Abs. 3 BBesG werden nicht hinausgeschoben:
- Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
- Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
- Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und
- Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Die Festsetzung des BDA ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen (§ 28 Abs. 4 BBesG). Sie ist ein Verwaltungsakt und daher mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Mehr Informationen finden Sie in einem Merkblatt des Dienstleistungszentrums
Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen (u.a. besoldung-online). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung |
Red UT 20210413