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zurück Beamtenbesoldung - Begriffe von A bis Z
Die Beamtenbesoldung ist keine einfache Materie. Mehr als zwei Mio. Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern haben Anspruch auf Besoldung. Grundlagen für die Berechnung der Besoldung ist die Eingruppierung in die Besoldungstabelle sowie das Besoldungsdienstalter. Das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sowie die Besoldungsgesetze der Länder regeln die Einzelheiten.
Das Bundesbesoldungsgesetz definiert in Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) die Bundesbesoldungsordnungen A und B.
Hier erläutern wir die wichtigsten Begriffe rund um die "Beamtenbesoldung", beispielsweise
Begriff: Amtsbezeichnungen
Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 2 (weggefallen)
Besoldungsgruppe A 3
Hauptamtsgehilfe
Oberaufseher1
Oberschaffner1
Oberwachtmeister1 ,2
Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose Gefreiter3
1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2 Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
3 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 4
Amtsmeister
Hauptaufseher1
Hauptschaffner1
Hauptwachtmeister1 ,2
Oberwart1 ,3
Obergefreiter
Hauptgefreiter4
1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2 Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
3 Als Eingangsamt.
4 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 5
Betriebsassistent1 ,2
Erster Hauptwachtmeister1 ,2 ,3
Hauptwart1 ,2
Oberamtsmeister2
Stabsgefreiter
Oberstabsgefreiter1
Unteroffizier
Maat
Fahnenjunker
Seekadett
1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
3 Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
Besoldungsgruppe A 6
Betriebsassistent1
Erster Hauptwachtmeister1 ,2
Hauptwart1
Oberamtsmeister1
Sekretär3
Korporal
Stabskorporal5
Stabsunteroffizier4
Obermaat4
1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5.
2 Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
3 Als Eingangsamt.
4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.
5 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 7
Brandmeister1
Oberlokomotivführer2
Obersekretär3
Oberwerkmeister2
Polizeimeister1
Stabsunteroffizier4
Obermaat4
Feldwebel
Bootsmann
Fähnrich
Fähnrich zur See
Oberfeldwebel5
Oberbootsmann5
1 Als Eingangsamt.
2 Auch als Eingangsamt.
3 Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
5 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 8
Hauptlokomotivführer
Hauptsekretär
Hauptwerkmeister
Oberbrandmeister
Polizeiobermeister
Hauptfeldwebel1
Hauptbootsmann1
Oberfähnrich1
Oberfähnrich zur See1
1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 9
Amtsinspektor1
Betriebsinspektor1
Hauptbrandmeister1
Inspektor
Kapitän
Konsulatssekretär
Kriminalkommissar
Polizeihauptmeister1
Polizeikommissar
Stabsfeldwebel
Stabsbootsmann
Oberstabsfeldwebel1
Oberstabsbootsmann1
Leutnant
Leutnant zur See
1 Beamte und Soldaten in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.
Besoldungsgruppe A 10 1
Konsulatssekretär Erster Klasse
Kriminaloberkommissar
Oberinspektor
Polizeioberkommissar
Seekapitän
Oberleutnant
Oberleutnant zur See
1 Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).
Besoldungsgruppe A 11 1
Amtmann
Kanzler2
Kriminalhauptkommissar3
Polizeihauptkommissar3
Seeoberkapitän
Hauptmann3
Kapitänleutnant3
1 Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).
2 Im Auswärtigen Dienst.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Besoldungsgruppe A 12
Amtsrat
Kanzler Erster Klasse1 ,2
Kriminalhauptkommissar3
Polizeihauptkommissar3
Rechnungsrat
- als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –
Seehauptkapitän1
Hauptmann3
Kapitänleutnant3
1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
2 Im Auswärtigen Dienst.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Besoldungsgruppe A 13 1
Akademischer Rat
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Kanzler Erster Klasse3 ,4
Konsul
Kustos
Legationsrat
Militärrabbiner5
Oberamtsrat
Oberrechnungsrat
- als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –
Pfarrer5
Rat
Seehauptkapitän3
Fachschuloberlehrer6 ,7 ,8
Studienrat
- im höheren Dienst –9
Stabshauptmann
Stabskapitänleutnant
Major
Korvettenkapitän
Stabsapotheker
Stabsarzt
Stabsveterinär
1 Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
4 Im Auswärtigen Dienst.
5 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7 Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
8 Als Eingangsamt.
9 Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
Besoldungsgruppe A 14
Akademischer Oberrat
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Konsul Erster Klasse
Legationsrat Erster Klasse2
Militärrabbiner4
Oberkustos
Oberrat
Pfarrer4
Fachschuldirektor
- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht –5Fachschuloberlehrer
- als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –6 ,7
- als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule –6
Oberstudienrat
- im höheren Dienst –8
Regierungsschulrat
- im Schulaufsichtsdienst –
Oberstleutnant3
Fregattenkapitän3
Oberstabsapotheker
Oberstabsarzt
Oberstabsveterinär
2 Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter“ oder „Gesandter“.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
5 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
8 Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
Besoldungsgruppe A 15
Akademischer Direktor
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Botschafter1
Botschaftsrat
Bundesbankdirektor2
Dekan
Direktor3
Generalkonsul4
Gesandter4
Hauptkustos
Koordinierender Militärrabbiner
Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat
Direktor einer Fachschule
- als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –8 ,9
Regierungsschuldirektor
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –
Studiendirektor
- im höheren Dienst
als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,8 ,9
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –
Oberstleutnant7 ,10
Fregattenkapitän7 ,10
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Oberfeldveterinär
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. Prüfer als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
9 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
10 Auf herausgehobenen Dienstposten.
Besoldungsgruppe A 16
Abteilungsdirektor
Abteilungspräsident
Botschafter1
Botschaftsrat Erster Klasse
Bundesbankdirektor2
Direktor3
Generalkonsul4
Gesandter4
Leitender Akademischer Direktor
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –5
Leitender Dekan
Leitender Direktor6
Leitender Militärrabbiner
Ministerialrat
- bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –7
Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat Erster Klasse7
Leitender Regierungsschuldirektor
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –
Oberstudiendirektor
- im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern –8
Oberst9
Kapitän zur See9
Oberstapotheker9
Flottenapotheker9
Oberstarzt9
Flottenarzt9
Oberstveterinär9
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
5 Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
6 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
8 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
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