Hohe Nachzahlung auch für Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (im II. Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): Anlage 3 (zu § 37 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung R

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>>>zur Übersicht des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) 

 

Anlage III (zu § 37 Satz 1)
Bundesbesoldungsordnung R

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1539)

Vorbemerkungen


1. Amtsbezeichnungen

Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. Personen, für die
im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, können
wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen.
Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“
hinzugefügt werden.

 

2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden

(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten
Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben
Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Sie wird neben einer
Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt,
soweit sie diese übersteigt.

(3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für
die Richter und Staatsanwälte für die Verwendung bei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage vorsieht, die
Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.


Besoldungsgruppe R 1
(weggefallen)


Besoldungsgruppe R 2

Richter am Bundespatentgericht
Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht

Vizepräsident des Truppendienstgerichts1

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

1 Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage IX.


Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht

Präsident des Truppendienstgerichts

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof


Besoldungsgruppe R 4
(weggefallen)


Besoldungsgruppe R 5

Vizepräsident des Bundespatentgerichts


Besoldungsgruppe R 6

Richter am Bundesarbeitsgericht

Richter am Bundesfinanzhof

Richter am Bundesgerichtshof

Richter am Bundessozialgericht

Richter am Bundesverwaltungsgericht

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof


Besoldungsgruppe R 7

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

– als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft –

– als der ständige Vertreter des Generalbundesanwalts –1

1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.


Besoldungsgruppe R 8

Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht

Präsident des Bundespatentgerichts

Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts1

Vizepräsident des Bundesfinanzhofs1

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs1

Vizepräsident des Bundessozialgerichts1

Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts1

1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.


Besoldungsgruppe R 9

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof


Besoldungsgruppe R 10

Präsident des Bundesarbeitsgerichts

Präsident des Bundesfinanzhofs

Präsident des Bundesgerichtshofs

Präsident des Bundessozialgerichts

Präsident des Bundesverwaltungsgerichts


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Red 20261013

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