Rheinland-Pfalz: Besoldung, Besoldungsrecht sowie Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte ab 1. Dezember 2022

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Rheinland-Pfalz 

Besoldungsrecht und Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte sowie Anwärter/innen

 

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Das Land Rheinland-Pfalz hat seine Gesetzgebungskompetenz genutzt und ein Gesetz zum „Finanziellen Dienstrecht“ beschlossen, das sich inhaltlich am Bundesbesoldungsrecht orientiert (u.a. Umstellung von Besoldungsdienstalter auf Erfahrungsstufen), jedoch 2013 ein eigenständiges Landesbesoldungsgesetz begründete.

Tarifergebnis TV-Länder (TV-L) 2022 und 2023

Die Entgelte für die 1,1 Mio. Tarifbeschäftigten der Länder (außer Hessen) wurden zum 01.12.2022 um 2,8 Prozent angehoben, für Auszubildende, Praktikanten und Studierende 50 Euro (70 Euro im Gesundheitswesen). Daneben wurde eine steuerfreie Corona-Zahlung in Höhe von 1.300 Euro gezahlt (Auszubildende, Praktikanten und Studierende 650 Euro). Der Tarifabschluss hat eine Laufzeit von 24 Monaten.

Das Gesetz hat das Ergebnis für die Tarifbeschäftigten der Länder zeitgleich und systemgerecht auf die rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfänger/innen übertragen. Das Gesetz sieht eine Steigerung von 2,8 Prozent zum 01.12.2022 vor (Anwärterbezüge wurden um 50 Euro angehoben). Wie beim Tarifergebnis haben auch die Beamten im aktiven Dienst von Rheinland-Pfalz eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro erhalten (Anwärter/innen 650 Euro). Die aktuellen Tabellen finden Sie auf diesen beiden Seiten.

Mehr zur Besoldung und aktuellen Entwicklung in Rheinland-Pfalz findet man unter www.besoldung-rheinland-pfalz.de

Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsordnung A
ab 01.12.2022

Monatsbeträge in Euro

Besoldungs-
gruppe  
Zweijahresrhythmus Dreijahresrhythmus Vierjahresrhythmus
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 5   2.610,18 2.673,40 2.736,61 2.799,85 2.863,05 2.926,30 2.989,55  3.053,22  3.116.87     
A 6   2.651,63 2.721,06 2.790,50 2.859,88 2.929,32 2.998,77 3.068,19 3 137,59  3.230,96     
A 7   2.711,06 2.797,20 2.883,29 2.969,41 3.055,54 3.141,68 3.203,16 3.264,68 3.326,20     
A 8   2.798,43 2.872,00 2.982,37 3.092,78 3.203,08 3.313,48 3.387,07 3.460,62 3.534,25 3.607,78   
A 9   2.920,76 2 993,18 3.110,96 3.228,73 3.346,53 3.464,34 3.545,29 3.626,30 3.707,30 3.788,26  
A 10   3.087,96 3.187,14 3.335,86 3.484,64 3.633,39 3.782,20 3.881,36 3.980,53 4.080,76 4.182,21  
A 11     3.524,51 3.676,91 3.829,33 3.981,75 4.136,54 4.240,51 4.344,45 4.448,45 4.553,00 4.659,04 
A 12     3.773,05 3.954,82 4.138,94 4.324,86 4.510,76 4.636,97 4.763,38 4.889,76 5.016,21 5.142,66
A 13     4.222,31 4.423,06 4.625,90 4.830,65 5.035,42 5.171,92 5.308,46 5.444,94 5.581,51 5.718,01
A 14      4.388,63 4.651,56 4.917,06 5.182,59 5.448,15 5.625,13 5.802.18 5.979,26 6.156.28 6.333,30
A 15           5.693,74 5.985,67 6.219,23 6.452,83 6.686,35 6.919,92 7.153,48
A 16           6.282,80 6.620,45 6.890,56 7.160,73 7.430,84 7.700,97 7.971,04

 

Ab dem 1. Dezember 2022 wurde die erste Erfahrungsstufe in den Besoldungsordnung A gestrichen. 

 

Familienzuschlag

Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)

 

Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBesG                                                                                                    

77,11

Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG

a) für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind je

b) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind je

*) Der Betrag von 5,46 Euro ist für jedes Kind, für das der oder dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat ein Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 9 Abs. 1 LBesG auszunehmen

 

216,32*

605,00

Erhöhungsbeträge für die BesGr. A 5

Der Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhöht sich

a) für das erste zu berücksichtigende Kind um je

b) für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind

 

 

5,32

15,98

Mietenstufenabhängige Aufstockungsbeträge

Der Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhöht sich für das dritte Kind
und jedes zu berücksichtigende Kind

a) in der Mietenstufe V um je

b) in der Mietenstufe VI um je

c) in der Mietenstufe VII um je

Maßgeblich für die Zuordnung sind die für die Wohngemeinde der Bezügeempfängerin oder des Bezügeempfängers gemäß § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes in Verbindung nit § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung geltenden Mietenstufen. Als Wohngemeinde gilt der Ort der Hauptwohnung im Sinne von § 21 Abs. 2 und 4 und § 22 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes, was auf Anforderung durch eine amtliche Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes nachzuweisen ist. Ändert sich die Hauptwohnung, gilt die der bisherigen Wohngemeinde zugeordnete Mietenstufe bis zum letzten Tag des Monats, welcher in der amtlichen Meldebestätigung als Auszugsmonat benannt ist, und die der neuen Wohngemeinde zugeordnete Mietenstufe ab dem ersten Tag des Monats, der dem in der amtlichen Meldebestätigung genannten Einzugsmonat folgt.

 



19,00

43,00

68,00

Anrechnungsbetrag nach § 41 Abs. 5 LBesG

– in den BesGr. A 5 bis A 8

– in den BesGr. A 9 bis A 12


129,22

137,18

 

Sonderzuschlag zum Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro)

 

BesGr             stufe
  2 3 4 5 6 7 8
A 5 389,00 328,00 267,00 206,00 145,00 84,00 23,00
A 6 370,00 303,00 236,00 169,00 102,00 35,00  
A 7 314,00 231,00 148,00 65,00      
A 8 229,00 158,00 51,00        
A 9 110,00            

 

Besoldungsordnung B 

Gültig ab 01.12.2022

Besoldungs-
gruppe 
B 1  B 2  B 3  B 4  B 5  B 6  B 7  B 8  B 9  B 10 
  7.153,48    8.312,83 8.803,61 9.317,67 9.907,46 10.464,36 11.006,15 11.570,77 12.271,85 14.449,00

 

 

Besoldungsordnung C

Gültig ab 01.12.2022

Besoldungs-
gruppe
 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
 C 1  3.956,38 4.088,47 4.222,31 4.356,15 4.490,03 4.625,90 4.762,40 4.898,86
 C 2  3.964,56 4.176,26 4.389,61 4.604,50 4.822,06 5.039,65 5.257,19 5.474,73
 C 3  4.349,50 4.592,40 4.838,74 5.085,08 5.331,43 5.577,77 5.824,09 6.070,43
 C 4  5.505,78 5.753,40 6.001,07 6.248,70 6.496,35 6.743,97 6.991,60 7.239,22
Besoldungs-
gruppe
Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 Stufe 13 Stufe 14 Stufe 15
 C 1  5.035,42 5.171,92 5.308,46 5.444,94 5.581,51 5.718,01  
 C 2  5.692,32 5.909,86 6.127,42 6.344,98 6.562,53 6.780,11 6.997,67
 C 3  6.316,80 6.563,14 6.809,46 7.055,80 7.302,16 7.548,46 7.794,81
 C 4 7.486,84 7.734,46 7.982,14 8.229,77 8.477,37 8.725,01 8.972,66

 

 

Besoldungsordnung W

Gültig ab 01.12.2022

 Besoldungsgruppe W  Betrag
 W 1 5.111,04
 W 2 6.223,73
 W 3 7.062,27

 

Leistungsbezüge als Mindestbetrag nach § 37 Abs. 1 Satz 3

Besoldungsgruppe             Betrag
W 2    381,62
W 3    381,62

 

 

Besoldungsordnung R

Gültig ab 01.12.2022

Besol-
dungs-
gruppe
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11  12
R1 4.523,95  4.728,73 4.836,54 5.114,62 5.392,72 5.670,78 5.948,88 6.226,95 6.505,06 6.783,13 7.061,20  7.339,34
R2     5.502,23 5.780,29 6.058,38 6.336,46 6.614,54 6.892,66 7.170,73 7.448,76 7.726,89  8.004,94
R3 8.803,61                                                                                         
R4 9.317,67
R5 9.907,46
R6 10.464,36
R7 11.006,15
R8 11.570,77
R9 12.271,85
   

 

Ab dem 1. Dezember 2022 wurde die erste Erfahrungsstufe in den Besoldungsordnung R gestrichen. 

 

Anwärtergrundbetrag

Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)

Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss
des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt

Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro)
                                                A 5 bis A 8  1.321,65
A 9 bis A 11  1.357,85
 A 12  1.503,55
A 13  1.536,71
 A 13 + 

Allgemeine Zulage
(Nummer 12 Abs. 1 der Vorbemerkungen
zu den Landesbesoldungsordnungen A und B)

oder R 1

 

 

 

1.573,13

 


 

AB hier die Besoldungstabellen der Vorjahre

 

Besoldungstabellen für Beamte in Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz – Besoldungsrecht

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Das Land Rheinland-Pfalz hat seine Gesetzgebungskompetenz genutzt und ein Gesetz zum „Finanziellen Dienstrecht“ beschlossen, das sich inhaltlich
am Bundesbesoldungsrecht orientiert (u.a. Umstellung von Besoldungsdienstalter auf Erfahrungsstufen), jedoch 2013 ein eigenständiges Landesbesoldungsgesetz begründete.

Tarifergebnis TV-Länder (TV-L) 2022 und 2023

Für die Beamten in den Ländern – mit Ausnahme Hessen – orientiert sich die Anhebung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge im Wesentlichen am Tarifabschluss der Länder (TV-L).>>>Das Tarifergebnis finden Sie hier.

Der Ministerrat hat grundsätzlich einen Gesetzentwurf gebilligt, mit dem u.a. das Ergebnis für die Tarifbeschäftigten der Länder zeitgleich und systemgerecht auf die rheinlandpfälzischen Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfänger/innen übertragen werden soll. Der Gesetzentwurf sieht eine Steigerung von 2,8 Prozent zum 01.12.2022 vor (Anwärterbezüge sollen um 50 Euro angehoben werden. Wie beim Tarifergebnis soll es auch für Beamten im aktiven Dienst von Rheinland-Pfalz eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro geben (Anwärter/innen 650 Euro).

Zum 01.12.2022 erfolgt eine lineare Erhöhung um 2,8 Prozent. Bis zu dieser Bezügeanpassung gelten die Tabellen auf dieser Seite.

Mehr zur Besoldung und aktuellen Entwicklung in Rheinland-Pfalz findet man unter www.besoldung-rheinland-pfalz.de

 

Besoldungstabelle A – ab 1.1.2021 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle B – ab 1.1.2021 (Monatsbeträge in Euro)

 

Familienzuschlag – ab 1.1.2021 (Monatsbeträge in Euro)

 

*) Ein Betrag von 5,46 Euro ist für jedes Kind, für das der oder dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat ein Zuschlag nach
§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 9 Abs. 1 auszunehmen.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 5

Der Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhöht sich
a) für das erste zu berücksichtigende Kind um je 5,32 Euro
b) für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,30 Euro
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,98 Euro

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der
Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 41 Abs. 5
- in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 125,70 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 133,44 Euro

 

Besoldungstabelle C – ab 1.1.2021 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle W – ab 1.1.2021 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle R – ab 1.1.2021 (Monatsbeträge in Euro)

 

Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2021 (Monatsbeträge in Euro)

 


Red 20220307 / 20210715


 

Besoldungsrecht und Besoldungstabellen Rheinland-Pfalz ab 01.01.2021

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Das Land Rheinland-Pfalz hat seine Gesetzgebungskompetenz genutzt und ein Gesetz zum „Finanziellen Dienstrecht“ beschlossen, das sich inhaltlich
am Bundesbesoldungsrecht orientiert (u.a. Umstellung von Besoldungsdienstalter auf Erfahrungsstufen), jedoch 2013 ein eigenständiges Landesbesoldungsgesetz begründete.

Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2019-2020-2021 auf die Landesbeamten

Das Land Rheinland-Pfalz hat sich mit seinen Besoldungsanpassungen grundsätzlich an dem TVL orientier, indem es die Bezüge zum 01.01.2019 und 01.01.2020 um jeweils 3,2 Prozent sowie zum 01.01.2021 um 1,4 Prozent erhöhte. zur Vermeidung einer Unteralimentation gewährte es jedoch zusätzlich zum 01.07.2019 und zum 01.07.2020 eine Linearanpassung von jeweils 2 Prozent. Die Anwärter erhielten jeweils zum 01.01.2019 und 01.01.2020 eine Erhöhung um 50 Euro. An den Linearanpassungen zum 01.07.2019 sowie 01.07.2020 nahmen sie ebenfalls teil.

Die aktuellen Tabellen haben wir auf dieser Seite eingebunden.

Mehr Informationen zur Besoldung finden Sie unter www.besoldung-rheinland-pfalz.de

Besoldungstabelle A – ab 1.1.2021 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle B – ab 1.1.2021 (Monatsbeträge in Euro)

 

Familienzuschlag – ab 1.1.2021 (Monatsbeträge in Euro)

 

*) Ein Betrag von 5,46 Euro ist für jedes Kind, für das der oder dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat ein Zuschlag nach
§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 9 Abs. 1 auszunehmen.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 5

Der Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhöht sich
a) für das erste zu berücksichtigende Kind um je 5,32 Euro
b) für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,30 Euro
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,98 Euro

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der
Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 41 Abs. 5
- in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 125,70 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 133,44 Euro

 

Besoldungstabelle C – ab 1.1.2021 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle W – ab 1.1.2021 (Monatsbeträge in Euro)

 

Besoldungstabelle R – ab 1.1.2021 (Monatsbeträge in Euro)

 

Anwärtergrundbetrag – ab 1.7.2020 (Monatsbeträge in Euro)

 

 


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Red 20210715

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